{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2004-06-16", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AGVE-2004-16_2004-06-16.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3740", "Checksum": "d64dfe855754ca73a4d454f2f489cb54"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2004_16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 16.06.2004 AGVE_2004_16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 16.06.2004 AGVE_2004_16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 16.06.2004 AGVE_2004_16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14 BGFA; sachliche und örtliche Zuständigkeit\nDie Aufsicht der Anwaltskommission erstreckt sich auf die gesamte Anwaltstätigkeit von im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten und ist nicht beschränkt auf deren Tätigkeiten im Rahmen des kantonalen Anwaltsmonopols (E. 1.a).\nDie örtliche Zuständigkeit der Anwaltskommission richtet sich gemäss Art. 14 BGFA nach dem Begehungsort (E. 1.b)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:49", "Checksum": "4cf026827afd7249d394792060954a5f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 16.06.2004 AGVE_2004_16\nRegeste:\nArt. 14 BGFA; sachliche und örtliche Zuständigkeit\nDie Aufsicht der Anwaltskommission erstreckt sich auf die gesamte Anwaltstätigkeit von im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten und ist nicht beschränkt auf deren Tätigkeiten im Rahmen des kantonalen Anwaltsmonopols (E. 1.a).\nDie örtliche Zuständigkeit der Anwaltskommission richtet sich gemäss Art. 14 BGFA nach dem Begehungsort (E. 1.b).\n\n2004 Zivilprozessrecht 63\n\n16 Art. 14 BGFA; sachliche und örtliche Zuständigkeit\nDie Aufsicht der Anwaltskommission erstreckt sich auf die gesamte Anwaltstätigkeit von im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und\nAnwälten und ist nicht beschränkt auf deren Tätigkeiten im Rahmen des\nkantonalen Anwaltsmonopols (E. 1.a).\nDie örtliche Zuständigkeit der Anwaltskommission richtet sich gemäss\nArt. 14 BGFA nach dem Begehungsort (E. 1.b).\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 16. Juni 2004 i.S. B. K.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. a) Die Anwaltskommission ist gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom\n23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) i.V.m. § 3 Abs. 1 und § 4 lit. d des\nAnwaltsgesetzes vom 18. Dezember 1984 (AnwG; SAR 291.100)\nAufsichtsbehörde über die Anwälte, welche im Kanton Aargau Parteien vor Gericht vertreten. Die Aufsicht erstreckt sich dabei auf die\ngesamte Anwaltstätigkeit und ist nicht beschränkt auf Tätigkeiten im\nRahmen des kantonalen Anwaltsmonopols (Botschaft des Bundesrates zum BGFA vom 28. April 1999 [Botschaft], Ziff. 233.3 a.E.).\nDie Anwaltskommission ahndet gestützt auf §§ 23 f. AnwG von\nAmtes wegen oder auf Anzeige einer Behörde oder eines Beteiligten\nhin im Kanton begangene Verstösse von Anwälten gegen die ihnen\nobliegenden Pflichten.\nb) Hat ein in einem anderen Kanton ins Anwaltsregister eingetragener Anwalt im Kanton Aargau Verfehlungen begangen bzw.\nwird solcher beschuldigt, so stellt sich die Frage nach der örtlichen\nZuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ergibt sich anhand des Begehungsortes. Für Handlungen im Monopolbereich ist entscheidend, auf welchem Kantonsgebiet sich eine Gerichtsbehörde befindet, vor welcher der betreffende Anwalt eine\nPartei vertritt (Art. 14 BGFA: „[...] die auf seinem Gebiet Parteien\nvor Gerichtsbehörden vertreten.“). Ein Verstoss gegen die Berufspflichten ist somit in dem Kanton zu ahnden, in dem sich das zu\n64 Obergericht / Handelsgericht 2004\n\nbeurteilende Verhalten abspielte. Betrifft das Verhalten ein behördliches Verfahren, so ist regelmässig derjenige Kanton zuständig, in\ndem das Verfahren geführt wird (Beat Hess, Das Anwaltsgesetz des\nBundes (BGFA) und seine Umsetzung durch die Kantone am Beispiel des Kantons Bern, in: ZBJV 140 (2004) S. 125; vgl. auch Hans\nNater, Unabhängigkeit und Interessenkollision: Entscheide aus Genf\nund Zürich, in: SJZ 100 (2004) Nr. 3 S. 69).\n\n17 Art. 8 BGFA; Unabhängigkeit; Verpflichtung, Unterlagen beizubringen\nVerpflichtung des Anwalts, der Anwaltskommission die für die Überprüfung der Unabhängigkeit notwendigen Unterlagen einzureichen.\n\nEntscheid der Anwaltskommission vom 21. Oktober 2004 i.S. A. R.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. a) Der Gesuchsteller wurde von der Anwaltskommission mit\nSchreiben vom 20. April 2004 auf die Bedeutung der Unabhängigkeit\ndes Anwalts für die Registereintragung und deren Aufrechterhaltung\naufmerksam gemacht und unter Hinweis auf die neuere\nRechtsprechung aufgefordert, vollständige Angaben über sein Arbeitsverhältnis zu machen und diesbezüglich relevante Unterlagen\neinzureichen. Das Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2004\n(BGE 130 II 87 ff.) wurde dabei explizit erwähnt und stellenweise\nsogar zitiert. In der Verfügung vom 28. Mai 2004 wies die Anwaltskommission nochmals auf die vorliegend zentralen Punkte hin. Sie\nbetonte insbesondere die Wichtigkeit der Ausgestaltung des Ange-\nstellten-Arbeitsverhältnisses sowie die im Hinblick auf die selbständige Tätigkeit getroffenen organisatorischen Vorkehrungen. Abschliessend setzte sie dem Gesuchsteller Frist, zu den angesprochenen Punkten, d.h. zur Frage seiner Unabhängigkeit, zur Weiterführung seines Anstellungsverhältnisses und einer allfälligen Löschung\nim Anwaltsregister Stellung zu nehmen.\nb) [...]\n"}