2004 Zivilprozessrecht 63 16 Art. 14 BGFA; sachliche und örtliche Zuständigkeit Die Aufsicht der Anwaltskommission erstreckt sich auf die gesamte An- waltstätigkeit von im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten und ist nicht beschränkt auf deren Tätigkeiten im Rahmen des kantonalen Anwaltsmonopols (E. 1.a). Die örtliche Zuständigkeit der Anwaltskommission richtet sich gemäss Art. 14 BGFA nach dem Begehungsort (E. 1.b). Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 16. Juni 2004 i.S. B. K. Aus den Erwägungen 1. a) Die Anwaltskommission ist gemäss Art. 14 des Bundesge- setzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) i.V.m. § 3 Abs. 1 und § 4 lit. d des Anwaltsgesetzes vom 18. Dezember 1984 (AnwG; SAR 291.100) Aufsichtsbehörde über die Anwälte, welche im Kanton Aargau Par- teien vor Gericht vertreten. Die Aufsicht erstreckt sich dabei auf die gesamte Anwaltstätigkeit und ist nicht beschränkt auf Tätigkeiten im Rahmen des kantonalen Anwaltsmonopols (Botschaft des Bundesra- tes zum BGFA vom 28. April 1999 [Botschaft], Ziff. 233.3 a.E.). Die Anwaltskommission ahndet gestützt auf §§ 23 f. AnwG von Amtes wegen oder auf Anzeige einer Behörde oder eines Beteiligten hin im Kanton begangene Verstösse von Anwälten gegen die ihnen obliegenden Pflichten. b) Hat ein in einem anderen Kanton ins Anwaltsregister einge- tragener Anwalt im Kanton Aargau Verfehlungen begangen bzw. wird solcher beschuldigt, so stellt sich die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde er- gibt sich anhand des Begehungsortes. Für Handlungen im Monopol- bereich ist entscheidend, auf welchem Kantonsgebiet sich eine Ge- richtsbehörde befindet, vor welcher der betreffende Anwalt eine Partei vertritt (Art. 14 BGFA: „[...] die auf seinem Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten.“). Ein Verstoss gegen die Be- rufspflichten ist somit in dem Kanton zu ahnden, in dem sich das zu 64 Obergericht / Handelsgericht 2004 beurteilende Verhalten abspielte. Betrifft das Verhalten ein behördli- ches Verfahren, so ist regelmässig derjenige Kanton zuständig, in dem das Verfahren geführt wird (Beat Hess, Das Anwaltsgesetz des Bundes (BGFA) und seine Umsetzung durch die Kantone am Bei- spiel des Kantons Bern, in: ZBJV 140 (2004) S. 125; vgl. auch Hans Nater, Unabhängigkeit und Interessenkollision: Entscheide aus Genf und Zürich, in: SJZ 100 (2004) Nr. 3 S. 69). 17 Art. 8 BGFA; Unabhängigkeit; Verpflichtung, Unterlagen beizubringen Verpflichtung des Anwalts, der Anwaltskommission die für die Überprü- fung der Unabhängigkeit notwendigen Unterlagen einzureichen. Entscheid der Anwaltskommission vom 21. Oktober 2004 i.S. A. R. Aus den Erwägungen 3. a) Der Gesuchsteller wurde von der Anwaltskommission mit Schreiben vom 20. April 2004 auf die Bedeutung der Unabhängigkeit des Anwalts für die Registereintragung und deren Aufrechterhaltung aufmerksam gemacht und unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung aufgefordert, vollständige Angaben über sein Ar- beitsverhältnis zu machen und diesbezüglich relevante Unterlagen einzureichen. Das Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2004 (BGE 130 II 87 ff.) wurde dabei explizit erwähnt und stellenweise sogar zitiert. In der Verfügung vom 28. Mai 2004 wies die Anwalts- kommission nochmals auf die vorliegend zentralen Punkte hin. Sie betonte insbesondere die Wichtigkeit der Ausgestaltung des Ange- stellten-Arbeitsverhältnisses sowie die im Hinblick auf die selbstän- dige Tätigkeit getroffenen organisatorischen Vorkehrungen. Ab- schliessend setzte sie dem Gesuchsteller Frist, zu den angesproche- nen Punkten, d.h. zur Frage seiner Unabhängigkeit, zur Weiterfüh- rung seines Anstellungsverhältnisses und einer allfälligen Löschung im Anwaltsregister Stellung zu nehmen. b) [...]