233.3 a.E.). Die Anwaltskommission ahndet gestützt auf §§ 23 f. AnwG von Amtes wegen oder auf Anzeige einer Behörde oder eines Beteiligten hin im Kanton begangene Verstösse von Anwälten gegen die ihnen obliegenden Pflichten. b) Hat ein in einem anderen Kanton ins Anwaltsregister eingetragener Anwalt im Kanton Aargau Verfehlungen begangen bzw. wird solcher beschuldigt, so stellt sich die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ergibt sich anhand des Begehungsortes.