{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2004-02-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AGVE-2004-15_2004-02-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3739", "Checksum": "2a6b1d85710796f3381678a208cdef15"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2004_15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 25.02.2004 AGVE_2004_15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 25.02.2004 AGVE_2004_15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 25.02.2004 AGVE_2004_15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 BGFA; Entbindung vom Anwaltsgeheimnis\nKeine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, wenn der Anwalt in einem vom ehemaligen Klienten angehobenen Forderungsprozess, welcher nichts mit dem ursprünglichen Mandatsverhältnis zu tun hat, zur Abwehr der Forderung bzw. Begründung einer Gegenforderung Kenntnisse aus diesem ursprünglichen Mandatsverhältnis verwenden will."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:00", "Checksum": "836c922c0f312fcc2fd21f0d802cc826", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 25.02.2004 AGVE_2004_15\nRegeste:\nArt. 13 BGFA; Entbindung vom Anwaltsgeheimnis\nKeine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, wenn der Anwalt in einem vom ehemaligen Klienten angehobenen Forderungsprozess, welcher nichts mit dem ursprünglichen Mandatsverhältnis zu tun hat, zur Abwehr der Forderung bzw. Begründung einer Gegenforderung Kenntnisse aus diesem ursprünglichen Mandatsverhältnis verwenden will.\n\n62 Obergericht / Handelsgericht 2004\n\nVertretung und Verbeiständung einer Partei im ordentlichen Verfahren einschliesslich der Beratung im Vermittlungsverfahren umfasst.\nDem klägerischen Rechtsvertreter steht daher für die Vermittlungsverhandlung kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu. Desgleichen\nsind durch die tarifgemässe Entschädigung auch die üblichen\nVergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT).\n\n15 Art. 13 BGFA; Entbindung vom Anwaltsgeheimnis\nKeine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, wenn der Anwalt in einem\nvom ehemaligen Klienten angehobenen Forderungsprozess, welcher\nnichts mit dem ursprünglichen Mandatsverhältnis zu tun hat, zur Abwehr der Forderung bzw. Begründung einer Gegenforderung Kenntnisse\naus diesem ursprünglichen Mandatsverhältnis verwenden will.\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 25. Februar 2004 i.S.\nM. H.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. [...]\ne) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller\nzwar Beklagter in einem Forderungsstreit ist, dass es aber bei diesem\nForderungsstreit nicht um eine Forderung aus dem Mandatsverhältnis geht, weshalb eine Preisgabe des Anwaltsgeheimnisses nicht\nnötig scheint. Der Streithelfer, der selber in dieser Angelegenheit\nnicht dem Anwaltsgeheimnis untersteht (er ist im Übrigen Finanzplanungsexperte), verfügt über die gleichen Kenntnisse wie der Gesuchsteller und kann diese auch in den Prozess einbringen. Sollte es\nsich im Verlaufe des Prozesses ergeben, dass auch die Aussage des\nGesuchstellers unbedingt nötig ist, könnte er sein Gesuch in diesem\nZeitpunkt, ev. nach entsprechender Aufforderung durch das Gericht,\nerneut stellen.\n2004 Zivilprozessrecht 63\n\n16 Art. 14 BGFA; sachliche und örtliche Zuständigkeit\nDie Aufsicht der Anwaltskommission erstreckt sich auf die gesamte Anwaltstätigkeit von im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und\nAnwälten und ist nicht beschränkt auf deren Tätigkeiten im Rahmen des\nkantonalen Anwaltsmonopols (E. 1.a).\nDie örtliche Zuständigkeit der Anwaltskommission richtet sich gemäss\nArt. 14 BGFA nach dem Begehungsort (E. 1.b).\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 16. Juni 2004 i.S. B. K.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. a) Die Anwaltskommission ist gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom\n23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) i.V.m. § 3 Abs. 1 und § 4 lit. d des\nAnwaltsgesetzes vom 18. Dezember 1984 (AnwG; SAR 291.100)\nAufsichtsbehörde über die Anwälte, welche im Kanton Aargau Parteien vor Gericht vertreten. Die Aufsicht erstreckt sich dabei auf die\ngesamte Anwaltstätigkeit und ist nicht beschränkt auf Tätigkeiten im\nRahmen des kantonalen Anwaltsmonopols (Botschaft des Bundesrates zum BGFA vom 28. April 1999 [Botschaft], Ziff. 233.3 a.E.).\nDie Anwaltskommission ahndet gestützt auf §§ 23 f. AnwG von\nAmtes wegen oder auf Anzeige einer Behörde oder eines Beteiligten\nhin im Kanton begangene Verstösse von Anwälten gegen die ihnen\nobliegenden Pflichten.\nb) Hat ein in einem anderen Kanton ins Anwaltsregister eingetragener Anwalt im Kanton Aargau Verfehlungen begangen bzw.\nwird solcher beschuldigt, so stellt sich die Frage nach der örtlichen\nZuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ergibt sich anhand des Begehungsortes. Für Handlungen im Monopolbereich ist entscheidend, auf welchem Kantonsgebiet sich eine Gerichtsbehörde befindet, vor welcher der betreffende Anwalt eine\nPartei vertritt (Art. 14 BGFA: „[...] die auf seinem Gebiet Parteien\nvor Gerichtsbehörden vertreten.“). Ein Verstoss gegen die Berufspflichten ist somit in dem Kanton zu ahnden, in dem sich das zu\n"}