62 Obergericht / Handelsgericht 2004 Vertretung und Verbeiständung einer Partei im ordentlichen Verfah- ren einschliesslich der Beratung im Vermittlungsverfahren umfasst. Dem klägerischen Rechtsvertreter steht daher für die Vermittlungs- verhandlung kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu. Desgleichen sind durch die tarifgemässe Entschädigung auch die üblichen Vergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). 15 Art. 13 BGFA; Entbindung vom Anwaltsgeheimnis Keine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, wenn der Anwalt in einem vom ehemaligen Klienten angehobenen Forderungsprozess, welcher nichts mit dem ursprünglichen Mandatsverhältnis zu tun hat, zur Ab- wehr der Forderung bzw. Begründung einer Gegenforderung Kenntnisse aus diesem ursprünglichen Mandatsverhältnis verwenden will. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 25. Februar 2004 i.S. M. H. Aus den Erwägungen 3. [...] e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller zwar Beklagter in einem Forderungsstreit ist, dass es aber bei diesem Forderungsstreit nicht um eine Forderung aus dem Mandatsverhält- nis geht, weshalb eine Preisgabe des Anwaltsgeheimnisses nicht nötig scheint. Der Streithelfer, der selber in dieser Angelegenheit nicht dem Anwaltsgeheimnis untersteht (er ist im Übrigen Finanz- planungsexperte), verfügt über die gleichen Kenntnisse wie der Ge- suchsteller und kann diese auch in den Prozess einbringen. Sollte es sich im Verlaufe des Prozesses ergeben, dass auch die Aussage des Gesuchstellers unbedingt nötig ist, könnte er sein Gesuch in diesem Zeitpunkt, ev. nach entsprechender Aufforderung durch das Gericht, erneut stellen. 2004 Zivilprozessrecht 63 16 Art. 14 BGFA; sachliche und örtliche Zuständigkeit Die Aufsicht der Anwaltskommission erstreckt sich auf die gesamte An- waltstätigkeit von im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten und ist nicht beschränkt auf deren Tätigkeiten im Rahmen des kantonalen Anwaltsmonopols (E. 1.a). Die örtliche Zuständigkeit der Anwaltskommission richtet sich gemäss Art. 14 BGFA nach dem Begehungsort (E. 1.b). Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 16. Juni 2004 i.S. B. K. Aus den Erwägungen 1. a) Die Anwaltskommission ist gemäss Art. 14 des Bundesge- setzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) i.V.m. § 3 Abs. 1 und § 4 lit. d des Anwaltsgesetzes vom 18. Dezember 1984 (AnwG; SAR 291.100) Aufsichtsbehörde über die Anwälte, welche im Kanton Aargau Par- teien vor Gericht vertreten. Die Aufsicht erstreckt sich dabei auf die gesamte Anwaltstätigkeit und ist nicht beschränkt auf Tätigkeiten im Rahmen des kantonalen Anwaltsmonopols (Botschaft des Bundesra- tes zum BGFA vom 28. April 1999 [Botschaft], Ziff. 233.3 a.E.). Die Anwaltskommission ahndet gestützt auf §§ 23 f. AnwG von Amtes wegen oder auf Anzeige einer Behörde oder eines Beteiligten hin im Kanton begangene Verstösse von Anwälten gegen die ihnen obliegenden Pflichten. b) Hat ein in einem anderen Kanton ins Anwaltsregister einge- tragener Anwalt im Kanton Aargau Verfehlungen begangen bzw. wird solcher beschuldigt, so stellt sich die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde er- gibt sich anhand des Begehungsortes. Für Handlungen im Monopol- bereich ist entscheidend, auf welchem Kantonsgebiet sich eine Ge- richtsbehörde befindet, vor welcher der betreffende Anwalt eine Partei vertritt (Art. 14 BGFA: „[...] die auf seinem Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten.“). Ein Verstoss gegen die Be- rufspflichten ist somit in dem Kanton zu ahnden, in dem sich das zu