2003 Zivilprozessrecht 71 tuation dagegen anders aus. Solche Aufwendungen erfolgen nicht im Interesse des Klienten und lassen sich nicht mehr auf das ursprüngliche Mandat zurückführen. (...) (...) Mit seinem Verhalten schadet der beanzeigte Anwalt dem Ansehen des Anwaltsstandes. Ein solches Verhalten ist eines Anwaltes nicht würdig und verstösst gegen die sich aus Art. 12 lit. a BGFA ergebende Pflicht zu sorgfältiger und gewissenhafter Berufsausübung sowie korrektem Verhalten.