{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2003-11-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AGVE-2003-20_2003-11-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3873", "Checksum": "0f36f9bf5b6be7f44e2e451ea4c67006"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2003_20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 10.11.2003 AGVE_2003_20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 10.11.2003 AGVE_2003_20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 10.11.2003 AGVE_2003_20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. e BGFA, Verpfändung des Streitgegenstandes an den Anwalt\nBezüglich der Frage der Verpfändung eines Streitgegenstandes an den Anwalt zur Sicherung seiner Honorarforderung enthält Art. 12 lit. e BGFA keine Lücke, weshalb die Zulässigkeit einer solchen Verpfändung zu bejahen ist."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:10", "Checksum": "40775d88ca9f9a1cbd1ec7544cf2ca2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 10.11.2003 AGVE_2003_20\nRegeste:\nArt. 12 lit. e BGFA, Verpfändung des Streitgegenstandes an den Anwalt\nBezüglich der Frage der Verpfändung eines Streitgegenstandes an den Anwalt zur Sicherung seiner Honorarforderung enthält Art. 12 lit. e BGFA keine Lücke, weshalb die Zulässigkeit einer solchen Verpfändung zu bejahen ist.\n\n2003 Zivilprozessrecht 71\n\ntuation dagegen anders aus. Solche Aufwendungen erfolgen nicht im\nInteresse des Klienten und lassen sich nicht mehr auf das ursprüngliche Mandat zurückführen. (...)\n(...)\nMit seinem Verhalten schadet der beanzeigte Anwalt dem Ansehen des Anwaltsstandes. Ein solches Verhalten ist eines Anwaltes\nnicht würdig und verstösst gegen die sich aus Art. 12 lit. a BGFA\nergebende Pflicht zu sorgfältiger und gewissenhafter Berufsausübung\nsowie korrektem Verhalten.\n\n20 Art. 12 lit. e BGFA, Verpfändung des Streitgegenstandes an den Anwalt\nBezüglich der Frage der Verpfändung eines Streitgegenstandes an den\nAnwalt zur Sicherung seiner Honorarforderung enthält Art. 12 lit. e\nBGFA keine Lücke, weshalb die Zulässigkeit einer solchen Verpfändung\nzu bejahen ist.\n\nEntscheid der Anwaltskommission vom 10. November 2003 i.S. T. E.\n2003 Strafprozessrecht 73\n\nIV. Strafprozessrecht\n\n21 Bussenumwandlungsverfahren:\nDer Verurteilte, der im Laufe des Bussenumwandlungsverfahrens die\nBusse bezahlt, hat in der Regel gestützt auf das Verursachungsprinzip die\nVerfahrenskosten zu tragen. Befindet er sich jedoch in wirtschaftlich derart misslichen Verhältnissen, dass bei Nichtbezahlung der Busse diese mit\naller Wahrscheinlichkeit nicht umgewandelt worden wäre, ist auf die Kostenauflage zu verzichten.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 1. Dezember\n2003 in Sachen Staatsanwaltschaft gegen A. A.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. a) Unterlässt es ein Verurteilter, eine gegen ihn ausgesprochene Busse zu bezahlen, und tilgt er sie erst, wenn das Bussenumwandlungsverfahren gemäss Art. 49 Ziff. 3 StGB bereits eingeleitet\nist, hat er grundsätzlich gestützt auf das Verursachungsprinzip die\nKosten des Umwandlungsverfahrens zu tragen (OGE, 1. Strafkammer, vom 11. Dezember 1990 i.S. StA / R.N.; Brühlmeier, Aargauische Strafprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Aarau 1980, N 1\nund 2 zu § 204).\nDas Verursachungsprinzip findet jedoch im Bussenumwandlungsverfahren seine Grenze resp. wird durchbrochen, wenn der Verurteilte trotz Bezahlung der Busse und gestützt darauf erfolgter Einstellung des Verfahrens nachweist, dass er in Anwendung der durch\ndie Praxis herausgebildeten Kriterien als schuldlos ausserstande im\nSinne des Gesetzes zu gelten hat, die Busse zu bezahlen, er somit,\nhätte er die Busse nicht bezahlt, bei Durchführung des Verfahrens\nmit seinem Standpunkt mutmasslich durchgedrungen wäre. Dies ist\n"}