Die (teilweise) Rechnungsstellung für Aufwendungen in einem Verfahren, das noch nicht abgeschlossen ist, ist nur insofern zulässig, als der Anwalt effektiv im Interesse des Mandanten, also gestützt auf ein Mandat, tätig ist. Testa befürwortet in solchen Fällen sogar eine periodische Abrechnung der Teilaufwendungen (Testa, a.a.O., S. 74). Bei Aufwendungen, welche der Anwalt in einem ihn selber betreffenden Aufsichts- bzw. Disziplinarverfahren tätigt, sieht die Si- 2003 Zivilprozessrecht 71