Das Mass der geforderten Sorgfalt bestimmt sich nach dem Durchschnittsverhalten, gemessen an Personen der gleichen Berufsgruppe in der gleichen Situation. Entscheidend sein können der Schwierigkeitsgrad und die Natur des Mandates sowie die zur Ausführung desselben notwendigen Fachkenntnisse (G. A. Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 51). e) Die (teilweise) Rechnungsstellung für Aufwendungen in einem Verfahren, das noch nicht abgeschlossen ist, ist nur insofern zulässig, als der Anwalt effektiv im Interesse des Mandanten, also gestützt auf ein Mandat, tätig ist.