Sinngemäss entspricht diese Bestimmung in etwa dem bisher in § 14 Abs. 1 und 2 AnwG enthaltenen Leitsatz, wonach der Anwalt sich in seinem Verhalten in der Ausübung des Berufes sowie durch sein sonstiges Geschäftsgebaren der Achtung würdig zeigen soll, die sein Beruf erfordert und das Interesse seines Auftraggebers gewissenhaft und nach Recht und Billigkeit zu wahren hat. Die bisherige Lehre und Rechtsprechung zu § 14 Abs. 1 und 2 AnwG kann deshalb grösstenteils auf den neuen Art. 12 lit. a BGFA übernommen werden, wobei auch die in lit. b bis j dieser Bestimmung enthaltenen Konkretisierungen mitzuberücksichtigen sind.