Am 6. November 2002 erstattete der beanzeigte Anwalt seine Stellungnahme. Mit Schreiben vom gleichen Datum stellte er dem Anzeiger weitere Fr. 330.20 in Rechnung. Er begründete dies mit zwei Briefen vom 18. und 28. Oktober 2002 an den Anzeiger sowie seiner Stellungnahme an die Anwaltskommission. Aus den Erwägungen