zeichnet, obwohl er der Helsana ausdrücklich die entsprechende Anweisung erteilt habe. Ausserdem habe er Fr. 2'000.-- von der Zahlung der Helsana zurückbehalten, ohne ihn, den Anzeiger, vorher zu benachrichtigen und ohne vorgängig Rechnung gestellt zu haben. Der Anzeiger führte weiter aus, obwohl er mit vielen Punkten der Rechnung des beanzeigten Anwalts nicht einverstanden sei, werde er diese bezahlen. Er wolle aber darauf hinweisen, dass nach seiner Ansicht dem Ansehen des Anwaltsberufes durch solch willkürliche Handlungen geschadet werde. C. Am 6. November 2002 erstattete der beanzeigte Anwalt seine Stellungnahme.