d nun ausdrücklich fest, dass angestellte Anwälte im Register nur eingetragen werden können, wenn auch der Arbeitgeber im Register eingetragen ist. Aufgrund der obigen Ausführungen zur Entstehungsgeschichte der Bestimmung gilt diese allerdings nur in jenen Fällen, wo ein Anstellungsverhältnis als Anwalt besteht, nicht dagegen, wenn neben einem Angestelltenverhältnis (und unabhängig davon) die Anwaltstätigkeit ausgeübt wird. 19 Art. 12 lit. a BGFA Unzulässigkeit der Rechnungsstellung für im Aufsichts- / Disziplinarverfahren getätigte Aufwendungen gestützt auf das ursprüngliche Mandatsverhältnis.