{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2003-04-30", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AGVE-2003-19_2003-04-30.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3872", "Checksum": "9e15161fdcdfb53ad7defe70a0a461f9"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2003_19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 30.04.2003 AGVE_2003_19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 30.04.2003 AGVE_2003_19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 30.04.2003 AGVE_2003_19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. a BGFA\nUnzulässigkeit der Rechnungsstellung für im Aufsichts- / Disziplinarverfahren getätigte Aufwendungen gestützt auf das ursprüngliche Mandatsverhältnis."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:26", "Checksum": "0dd55683ce0cc7cf22e2e335819a45e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 30.04.2003 AGVE_2003_19\nRegeste:\nArt. 12 lit. a BGFA\nUnzulässigkeit der Rechnungsstellung für im Aufsichts- / Disziplinarverfahren getätigte Aufwendungen gestützt auf das ursprüngliche Mandatsverhältnis.\n\n68 Obergericht / Handelsgericht 2003\n\nEine zusätzliche Erwerbstätigkeit im Angestelltenverhältnis neben der Anwaltstätigkeit ist demnach grundsätzlich zulässig. Sogar\ndie Vertretung der Klientschaft des Arbeitgebers ist grundsätzlich\nzulässig, allerdings nur, solange keine Interessenkollision zwischen\nArbeitgeber und Klientschaft möglich ist (Botschaft des Bundesrates\nzum BGFA vom 28. April 1999 [Botschaft], Ziff. 172.16 / 3.). Das\nBGFA hält diesbezüglich in Art. 8 Abs. 1 lit. d nun ausdrücklich fest,\ndass angestellte Anwälte im Register nur eingetragen werden können, wenn auch der Arbeitgeber im Register eingetragen ist. Aufgrund der obigen Ausführungen zur Entstehungsgeschichte der Bestimmung gilt diese allerdings nur in jenen Fällen, wo ein Anstellungsverhältnis als Anwalt besteht, nicht dagegen, wenn neben einem\nAngestelltenverhältnis (und unabhängig davon) die Anwaltstätigkeit\nausgeübt wird.\n\n19 Art. 12 lit. a BGFA\nUnzulässigkeit der Rechnungsstellung für im Aufsichts- / Disziplinarverfahren getätigte Aufwendungen gestützt auf das ursprüngliche Mandatsverhältnis.\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 30. April 2003 i.S. P. W.\n\nSachverhalt\n\nA. Der beanzeigte Anwalt hatte den Anzeiger in Sachen „Unfall\nvom 16.2.1999“ betreffend haftpflicht- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen vertreten. In der Vollmacht vom 26. September\n2001 wurden betreffend Honorar die Richtlinien des Aargauischen\nAnwaltsverbandes anwendbar erklärt, soweit nicht zwingend der\nstaatliche Anwaltstarif anwendbar wäre. Ausserdem wurde der beanzeigte Anwalt ausdrücklich ermächtigt, bei ihm eingegangene Zahlungen zu verrechnen.\nB. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2002 wandte sich der Anzeiger an die Anwaltskommission und führte aus, der beanzeigte Anwalt\nhabe eine Überweisung auf sein Konto als Fehler der Helsana be-\n2003 Zivilprozessrecht 69\n\nzeichnet, obwohl er der Helsana ausdrücklich die entsprechende Anweisung erteilt habe. Ausserdem habe er Fr. 2'000.-- von der Zahlung\nder Helsana zurückbehalten, ohne ihn, den Anzeiger, vorher zu benachrichtigen und ohne vorgängig Rechnung gestellt zu haben. Der\nAnzeiger führte weiter aus, obwohl er mit vielen Punkten der Rechnung des beanzeigten Anwalts nicht einverstanden sei, werde er diese\nbezahlen. Er wolle aber darauf hinweisen, dass nach seiner Ansicht\ndem Ansehen des Anwaltsberufes durch solch willkürliche Handlungen geschadet werde.\nC. Am 6. November 2002 erstattete der beanzeigte Anwalt seine\nStellungnahme. Mit Schreiben vom gleichen Datum stellte er dem\nAnzeiger weitere Fr. 330.20 in Rechnung. Er begründete dies mit\nzwei Briefen vom 18. und 28. Oktober 2002 an den Anzeiger sowie\nseiner Stellungnahme an die Anwaltskommission.\n\nAus den Erwägungen\n\n4. (...)\nc) (...) Nicht angehen kann es, dass der beanzeigte Anwalt gestützt auf das ursprüngliche Mandat betreffend Unfall vom 16. Februar 1999 dem Klienten seine Aufwendungen im Aufsichts- / Disziplinarverfahren in Rechnung stellt, denn der ursprünglich durch den\nKlienten erteilte Auftrag deckt die hier in Rechnung gestellten Aufwendungen nicht mehr ab. Es ist auch nicht zulässig, dass diese Aufwendungen als „Nachbetreuung“ bezeichnet und auf diese Weise\nzum Auftrag geschlagen werden (so aber der beschuldigte Anwalt in\nseiner Stellungnahme vom 19. November 2002).\nDer beanzeigte Anwalt war somit zweifellos nicht berechtigt,\ndie Stellungnahme an die Anwaltskommission dem Anzeiger gestützt\nauf den ursprünglichen Auftrag in Rechnung zu stellen. Es stellt sich\ndeshalb die Frage, ob er damit auch gegen eine der in Art. 12 BGFA\naufgeführten Berufspflichten verstossen hat.\nd) Art. 12 lit. a BGFA verpflichtet den Anwalt, seinen Beruf\nsorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Diese Bestimmung stellt\ngemäss Botschaft zum BGFA eine Generalklausel dar. Die Pflicht zur\n70 Obergericht / Handelsgericht 2003\n\n"}