68 Obergericht / Handelsgericht 2003 Eine zusätzliche Erwerbstätigkeit im Angestelltenverhältnis ne- ben der Anwaltstätigkeit ist demnach grundsätzlich zulässig. Sogar die Vertretung der Klientschaft des Arbeitgebers ist grundsätzlich zulässig, allerdings nur, solange keine Interessenkollision zwischen Arbeitgeber und Klientschaft möglich ist (Botschaft des Bundesrates zum BGFA vom 28. April 1999 [Botschaft], Ziff. 172.16 / 3.). Das BGFA hält diesbezüglich in Art. 8 Abs. 1 lit. d nun ausdrücklich fest, dass angestellte Anwälte im Register nur eingetragen werden kön- nen, wenn auch der Arbeitgeber im Register eingetragen ist. Auf- grund der obigen Ausführungen zur Entstehungsgeschichte der Be- stimmung gilt diese allerdings nur in jenen Fällen, wo ein Anstel- lungsverhältnis als Anwalt besteht, nicht dagegen, wenn neben einem Angestelltenverhältnis (und unabhängig davon) die Anwaltstätigkeit ausgeübt wird. 19 Art. 12 lit. a BGFA Unzulässigkeit der Rechnungsstellung für im Aufsichts- / Disziplinarver- fahren getätigte Aufwendungen gestützt auf das ursprüngliche Mandats- verhältnis. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 30. April 2003 i.S. P. W. Sachverhalt A. Der beanzeigte Anwalt hatte den Anzeiger in Sachen „Unfall vom 16.2.1999“ betreffend haftpflicht- und sozialversicherungs- rechtlichen Folgen vertreten. In der Vollmacht vom 26. September 2001 wurden betreffend Honorar die Richtlinien des Aargauischen Anwaltsverbandes anwendbar erklärt, soweit nicht zwingend der staatliche Anwaltstarif anwendbar wäre. Ausserdem wurde der bean- zeigte Anwalt ausdrücklich ermächtigt, bei ihm eingegangene Zah- lungen zu verrechnen. B. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2002 wandte sich der Anzei- ger an die Anwaltskommission und führte aus, der beanzeigte Anwalt habe eine Überweisung auf sein Konto als Fehler der Helsana be- 2003 Zivilprozessrecht 69 zeichnet, obwohl er der Helsana ausdrücklich die entsprechende An- weisung erteilt habe. Ausserdem habe er Fr. 2'000.-- von der Zahlung der Helsana zurückbehalten, ohne ihn, den Anzeiger, vorher zu be- nachrichtigen und ohne vorgängig Rechnung gestellt zu haben. Der Anzeiger führte weiter aus, obwohl er mit vielen Punkten der Rech- nung des beanzeigten Anwalts nicht einverstanden sei, werde er diese bezahlen. Er wolle aber darauf hinweisen, dass nach seiner Ansicht dem Ansehen des Anwaltsberufes durch solch willkürliche Handlun- gen geschadet werde. C. Am 6. November 2002 erstattete der beanzeigte Anwalt seine Stellungnahme. Mit Schreiben vom gleichen Datum stellte er dem Anzeiger weitere Fr. 330.20 in Rechnung. Er begründete dies mit zwei Briefen vom 18. und 28. Oktober 2002 an den Anzeiger sowie seiner Stellungnahme an die Anwaltskommission. Aus den Erwägungen 4. (...) c) (...) Nicht angehen kann es, dass der beanzeigte Anwalt ge- stützt auf das ursprüngliche Mandat betreffend Unfall vom 16. Fe- bruar 1999 dem Klienten seine Aufwendungen im Aufsichts- / Diszi- plinarverfahren in Rechnung stellt, denn der ursprünglich durch den Klienten erteilte Auftrag deckt die hier in Rechnung gestellten Auf- wendungen nicht mehr ab. Es ist auch nicht zulässig, dass diese Auf- wendungen als „Nachbetreuung“ bezeichnet und auf diese Weise zum Auftrag geschlagen werden (so aber der beschuldigte Anwalt in seiner Stellungnahme vom 19. November 2002). Der beanzeigte Anwalt war somit zweifellos nicht berechtigt, die Stellungnahme an die Anwaltskommission dem Anzeiger gestützt auf den ursprünglichen Auftrag in Rechnung zu stellen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob er damit auch gegen eine der in Art. 12 BGFA aufgeführten Berufspflichten verstossen hat. d) Art. 12 lit. a BGFA verpflichtet den Anwalt, seinen Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Diese Bestimmung stellt gemäss Botschaft zum BGFA eine Generalklausel dar. Die Pflicht zur 70 Obergericht / Handelsgericht 2003 Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit betrifft sowohl das Verhältnis zum Klienten wie auch das Verhalten gegenüber Gerichtsbehörden. Von den Anwälten wird in ihrer gesamten Anwaltstätigkeit ein korrektes Verhalten verlangt (Botschaft des Bundesrates zum BGFA vom 28. April 1999 [Botschaft], Ziff. 233.21). Sinngemäss entspricht diese Bestimmung in etwa dem bisher in § 14 Abs. 1 und 2 AnwG enthaltenen Leitsatz, wonach der Anwalt sich in seinem Verhalten in der Ausübung des Berufes sowie durch sein sonstiges Geschäftsge- baren der Achtung würdig zeigen soll, die sein Beruf erfordert und das Interesse seines Auftraggebers gewissenhaft und nach Recht und Billigkeit zu wahren hat. Die bisherige Lehre und Rechtsprechung zu § 14 Abs. 1 und 2 AnwG kann deshalb grösstenteils auf den neuen Art. 12 lit. a BGFA übernommen werden, wobei auch die in lit. b bis j dieser Bestimmung enthaltenen Konkretisierungen mitzuberück- sichtigen sind. Die Sorgfaltspflichten des Anwaltes beinhalten nicht nur Geset- zeskenntnisse sowie Kenntnisse der Judikatur und Literatur, er muss auch Instruktionsgespräche und Prozesse führen sowie dabei Rechts- probleme erkennen und seine Rechtskenntnisse anwenden können. Der Klient darf vom Anwalt besondere Zuverlässigkeit erwarten, wo- bei "gewisse menschliche Unvollkommenheiten" toleriert werden. Das Mass der geforderten Sorgfalt bestimmt sich nach dem Durch- schnittsverhalten, gemessen an Personen der gleichen Berufsgruppe in der gleichen Situation. Entscheidend sein können der Schwierig- keitsgrad und die Natur des Mandates sowie die zur Ausführung desselben notwendigen Fachkenntnisse (G. A. Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 51). e) Die (teilweise) Rechnungsstellung für Aufwendungen in ei- nem Verfahren, das noch nicht abgeschlossen ist, ist nur insofern zu- lässig, als der Anwalt effektiv im Interesse des Mandanten, also ge- stützt auf ein Mandat, tätig ist. Testa befürwortet in solchen Fällen sogar eine periodische Abrechnung der Teilaufwendungen (Testa, a.a.O., S. 74). Bei Aufwendungen, welche der Anwalt in einem ihn selber be- treffenden Aufsichts- bzw. Disziplinarverfahren tätigt, sieht die Si- 2003 Zivilprozessrecht 71 tuation dagegen anders aus. Solche Aufwendungen erfolgen nicht im Interesse des Klienten und lassen sich nicht mehr auf das ursprüngli- che Mandat zurückführen. (...) (...) Mit seinem Verhalten schadet der beanzeigte Anwalt dem Anse- hen des Anwaltsstandes. Ein solches Verhalten ist eines Anwaltes nicht würdig und verstösst gegen die sich aus Art. 12 lit. a BGFA ergebende Pflicht zu sorgfältiger und gewissenhafter Berufsausübung sowie korrektem Verhalten. 20 Art. 12 lit. e BGFA, Verpfändung des Streitgegenstandes an den Anwalt Bezüglich der Frage der Verpfändung eines Streitgegenstandes an den Anwalt zur Sicherung seiner Honorarforderung enthält Art. 12 lit. e BGFA keine Lücke, weshalb die Zulässigkeit einer solchen Verpfändung zu bejahen ist. Entscheid der Anwaltskommission vom 10. November 2003 i.S. T. E.