Eine zusätzliche Erwerbstätigkeit im Angestelltenverhältnis neben der Anwaltstätigkeit ist demnach grundsätzlich zulässig. Sogar die Vertretung der Klientschaft des Arbeitgebers ist grundsätzlich zulässig, allerdings nur, solange keine Interessenkollision zwischen Arbeitgeber und Klientschaft möglich ist (Botschaft des Bundesrates zum BGFA vom 28. April 1999 [Botschaft], Ziff. 172.16 / 3.). Das BGFA hält diesbezüglich in Art. 8 Abs. 1 lit. d nun ausdrücklich fest, dass angestellte Anwälte im Register nur eingetragen werden können, wenn auch der Arbeitgeber im Register eingetragen ist.