Die Vorschrift gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA, wonach angestellte Anwälte im Register nur eingetragen werden können, wenn auch der Arbeitgeber im Register eingetragen ist, gilt nur dann, wenn ein Anstellungsverhältnis als Anwalt besteht, nicht dagegen, wenn die Anwaltstätigkeit neben einem Angestelltenverhältnis (und unabhängig davon) ausgeübt wird. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 22. April 2003 i.S. R. S. Aus den Erwägungen: