{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2003-04-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AGVE-2003-18_2003-04-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3871", "Checksum": "4484842e7b69169618252a5e39f49889"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2003_18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 22.04.2003 AGVE_2003_18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 22.04.2003 AGVE_2003_18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 22.04.2003 AGVE_2003_18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA, Registereintrag und Unabhängigkeit\nEine zusätzliche Erwerbstätigkeit im Angestelltenverhältnis neben der Anwaltstätigkeit und sogar die Vertretung der Klientschaft des Arbeitgebers ist grundsätzlich zulässig, solange keine Interessenkollision zwischen Arbeitgeber und Klientschaft möglich ist. Die Vorschrift gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA, wonach angestellte Anwälte im Register nur eingetragen werden können, wenn auch der Arbeitgeber im Register eingetragen ist, gilt nur dann, wenn ein Anstellungsverhältnis als Anwalt besteht, nicht dagegen, wenn die Anwaltstätigkeit neben einem Angestelltenverhältnis (und unabhängig davon) ausgeübt wird."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:27", "Checksum": "809146ca2d425dcbe1ed343042cf90ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 22.04.2003 AGVE_2003_18\nRegeste:\nArt. 8 Abs. 1 lit. d BGFA, Registereintrag und Unabhängigkeit\nEine zusätzliche Erwerbstätigkeit im Angestelltenverhältnis neben der Anwaltstätigkeit und sogar die Vertretung der Klientschaft des Arbeitgebers ist grundsätzlich zulässig, solange keine Interessenkollision zwischen Arbeitgeber und Klientschaft möglich ist. Die Vorschrift gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA, wonach angestellte Anwälte im Register nur eingetragen werden können, wenn auch der Arbeitgeber im Register eingetragen ist, gilt nur dann, wenn ein Anstellungsverhältnis als Anwalt besteht, nicht dagegen, wenn die Anwaltstätigkeit neben einem Angestelltenverhältnis (und unabhängig davon) ausgeübt wird.\n\n2003 Zivilprozessrecht 67\n\nB. Anwaltsrecht\n\n18 Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA, Registereintrag und Unabhängigkeit\nEine zusätzliche Erwerbstätigkeit im Angestelltenverhältnis neben der\nAnwaltstätigkeit und sogar die Vertretung der Klientschaft des Arbeitgebers ist grundsätzlich zulässig, solange keine Interessenkollision zwischen\nArbeitgeber und Klientschaft möglich ist. Die Vorschrift gemäss Art. 8\nAbs. 1 lit. d BGFA, wonach angestellte Anwälte im Register nur eingetragen werden können, wenn auch der Arbeitgeber im Register eingetragen\nist, gilt nur dann, wenn ein Anstellungsverhältnis als Anwalt besteht,\nnicht dagegen, wenn die Anwaltstätigkeit neben einem Angestelltenverhältnis (und unabhängig davon) ausgeübt wird.\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 22. April 2003 i.S. R. S.\n\nAus den Erwägungen:\n\n3. d) Aufgrund der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Materialien zum BGFA kann festgehalten werden,\ndass im Falle eines in einem Anstellungsverhältnis stehenden Anwaltes für die Beantwortung der Frage nach der Unabhängigkeit\nprimär entscheidend ist, ob er die Kundschaft bzw. Klientschaft seines Arbeitgebers zu vertreten beabsichtigt, oder ob es vielmehr um\nMandate ausserhalb des Anstellungsverhältnisses geht, welche mit\nder Anstellung an sich nichts zu tun haben. Letztlich steht nämlich\ndie Frage nach der Unabhängigkeit des Anwaltes im Zusammenhang\nmit der Möglichkeit bzw. Wahrscheinlichkeit von Interessenkollisionen. Darauf wies beispielsweise auch Hansruedi Stadler in der Debatte im Ständerat hin, als er ausführte, ein Anwalt müsse frei sein\nvon jeglicher vertraglicher oder nichtvertraglicher Treue- bzw. Gehorsamspflicht, die seine Unabhängigkeit gefährden könnte (Amt.\nBull. [AB] SR 2000, S. 234).\n68 Obergericht / Handelsgericht 2003\n\nEine zusätzliche Erwerbstätigkeit im Angestelltenverhältnis neben der Anwaltstätigkeit ist demnach grundsätzlich zulässig. Sogar\ndie Vertretung der Klientschaft des Arbeitgebers ist grundsätzlich\nzulässig, allerdings nur, solange keine Interessenkollision zwischen\nArbeitgeber und Klientschaft möglich ist (Botschaft des Bundesrates\nzum BGFA vom 28. April 1999 [Botschaft], Ziff. 172.16 / 3.). Das\nBGFA hält diesbezüglich in Art. 8 Abs. 1 lit. d nun ausdrücklich fest,\ndass angestellte Anwälte im Register nur eingetragen werden können, wenn auch der Arbeitgeber im Register eingetragen ist. Aufgrund der obigen Ausführungen zur Entstehungsgeschichte der Bestimmung gilt diese allerdings nur in jenen Fällen, wo ein Anstellungsverhältnis als Anwalt besteht, nicht dagegen, wenn neben einem\nAngestelltenverhältnis (und unabhängig davon) die Anwaltstätigkeit\nausgeübt wird.\n\n19 Art. 12 lit. a BGFA\nUnzulässigkeit der Rechnungsstellung für im Aufsichts- / Disziplinarverfahren getätigte Aufwendungen gestützt auf das ursprüngliche Mandatsverhältnis.\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 30. April 2003 i.S. P. W.\n\nSachverhalt\n\nA. Der beanzeigte Anwalt hatte den Anzeiger in Sachen „Unfall\nvom 16.2.1999“ betreffend haftpflicht- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen vertreten. In der Vollmacht vom 26. September\n2001 wurden betreffend Honorar die Richtlinien des Aargauischen\nAnwaltsverbandes anwendbar erklärt, soweit nicht zwingend der\nstaatliche Anwaltstarif anwendbar wäre. Ausserdem wurde der beanzeigte Anwalt ausdrücklich ermächtigt, bei ihm eingegangene Zahlungen zu verrechnen.\nB. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2002 wandte sich der Anzeiger an die Anwaltskommission und führte aus, der beanzeigte Anwalt\nhabe eine Überweisung auf sein Konto als Fehler der Helsana be-\n"}