Lösbar wäre dieser Konflikt einzig durch die Nichtannahme bzw. Niederlegung des Mandates gewesen. e) Fürsprecher Y verstiess somit, wenn nicht schon durch die Übernahme des Mandates, so spätestens durch die Weiterführung im Zeitpunkt, als er Kenntnis von allen Umständen hatte, gegen seine sich aus § 14 AnwG ergebende Treuepflicht. Allerspätestens in diesem Zeitpunkt hätte er das Mandat niederlegen müssen. 2002 Strafrecht 87 IV. Strafrecht