5. Fürsprecher Y mahnte die Käufer am 12. Januar 2001 betreffend das noch ausstehende Honorar. Der neue Rechtsvertreter der Käufer teilte Fürsprecher Y mit, die Käufer seien nicht bereit, die Rechnung zu bezahlen, sondern würden ihrerseits eine Schadenersatzforderung aus Schlechterfüllung des Auftrages geltend machen. 6. Mit Schreiben vom 27. Februar 2002 erstattete der Rechtsvertreter der Käufer gegen Fürsprecher Y Anzeige wegen Verstössen gegen das Anwaltsgesetz, insbesondere Verstoss gegen das Verbot der Doppelvertretung und unsorgfältige Mandatsführung. Aus den Erwägungen