X. Es ging um eine Forderung der Verkäuferin auf Zahlung von weiteren Fr. 18'000.--. 3. Am 31. Januar 1996 wies das Grundbuchamt den Antrag auf Grundbucheintrag des Kaufvertrages ab, weil die Bewilligung gemäss Art. 5 Abs. 2 BewG fehlte, ein Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen war, Betrag von Kaufpreis und Schuldübernahme im Kaufvertrag nicht übereinstimmten, der Garagenplatz gemäss Kaufvertrag nicht mit dem Grundbuchbeschrieb übereinstimmte und der beigelegte Ausländerausweis abgelaufen war. 4. Am 5. Juni 1996 erhob die Verkäuferin Klage gegen die Käufer beim Bezirksgericht L..