{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-09-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AGVE-2002-27_2002-09-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4010", "Checksum": "111991fad0d14996a0398dab88231156"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 19.09.2002 AGVE_2002_27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 19.09.2002 AGVE_2002_27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 19.09.2002 AGVE_2002_27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Interessenkollision, Doppelvertretungsverbot und Treuepflicht\nEin Anwalt verletzt das Verbot der Interessenkollision und damit seine Treuepflicht, wenn er in einer Streitigkeit betreffend einen vorher durch seinen Bürokollegen notariell beurkundeten Grundstückkaufvertrag eine Partei des Kaufvertrages betreut"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:51", "Checksum": "3f019d76205ba48ba5f756ba70d63811", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 19.09.2002 AGVE_2002_27\nRegeste:\nInteressenkollision, Doppelvertretungsverbot und Treuepflicht\nEin Anwalt verletzt das Verbot der Interessenkollision und damit seine Treuepflicht, wenn er in einer Streitigkeit betreffend einen vorher durch seinen Bürokollegen notariell beurkundeten Grundstückkaufvertrag eine Partei des Kaufvertrages betreut\n\n80 Obergericht / Handelsgericht 2002\n\nrenden Rechtspflege und zur Durchsetzung der materiellen Wahrheit\nund Gerechtigkeit hohe Anforderungen zu stellen sind. Die durch den\nbeschuldigten Anwalt gewählten Worte zweifeln letztlich diese Integrität von Gerichtspräsident Y an. Sie sind aufgrund der Schwere der\ndarin enthaltenen Vorwürfe geeignet, auf ihn ehrverletzend zu wirken. Sie sind unsachlich, aggressiv, unnötig und verunglimpfend\n(vgl. ZR 1998 Nr. 93 S. 229, ZR 1999 Nr. 55 S. 273 ff.). Damit hat\nder beschuldigte Anwalt die Grenze der zulässigen Urteilskritik und\ndamit des prozessualen Anstandes überschritten. Die Äusserungen\nsind ungehörig und eines seriös tätigen Anwaltes nicht würdig. Der\nbeschuldigte Anwalt hat somit gegen § 14 Abs. 1 AnwG verstossen.\n\n26 Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung\nDer Registereintrag bedingt den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht. Art. 12 lit. f BGFA erklärt jedoch den Abschluss einer genügenden Berufshaftpflichtversicherung zur Berufsregel. Dem Abschluss\neiner genügenden Berufshaftpflichtversicherung ist im Hinblick auf den\nVerkehrsschutz bedeutendes Gewicht beizumessen. Da die Aufsichtstätigkeit der Anwaltskommission eine ständige Kontrolle der Einhaltung der\nBerufsregeln, so auch in Bezug auf den Abschluss einer genügenden Berufshaftpflichtversicherung, umfasst, rechtfertigt es sich, von den Anwältinnen und Anwälten, die sich ins Anwaltsregister eintragen lassen wollen,\neinen Nachweis über den Versicherungsabschluss, unter Angabe der Versicherungsgesellschaft und der Höhe der Deckungssumme, zu verlangen.\nEbenso sind die registrierten Anwältinnen und Anwälte darüber hinaus\nzu verpflichten, eine allfällige Änderung des Versicherungsschutzes zu\nmelden. Bei Fehlen des Nachweises des Versicherungsabschlusses kann\nder Registereintrag nicht verweigert werden, die Anwaltskommission behält sich für einen solchen Fall aber vor, ein Disziplinarverfahren wegen\nVerletzung einer Berufsregel einzuleiten.\n\nBeschluss der Anwaltskommission vom 13. Februar 2002\n\n27 Interessenkollision, Doppelvertretungsverbot und Treuepflicht\nEin Anwalt verletzt das Verbot der Interessenkollision und damit seine\nTreuepflicht, wenn er in einer Streitigkeit betreffend einen vorher durch\n2002 Zivilprozessrecht 81\n\nseinen Bürokollegen notariell beurkundeten Grundstückkaufvertrag eine\nPartei des Kaufvertrages betreut\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 19. September 2002 i.S.\nY.\n\nSachverhalt\n\n1. Am 12. August 1994 beurkundete Notar X einen Kaufvertrag\nbetreffend eine Eigentumswohnung in M.. In der Folge ergaben sich\nProbleme bezüglich des Grundbucheintrages.\n2. Am 11. August 1995 mandatierten die Käufer der erwähnten\nEigentumswohnung Fürsprecher Y, den Bürokollegen von Notar X.\nEs ging um eine Forderung der Verkäuferin auf Zahlung von weiteren Fr. 18'000.--.\n3. Am 31. Januar 1996 wies das Grundbuchamt den Antrag auf\nGrundbucheintrag des Kaufvertrages ab, weil die Bewilligung gemäss Art. 5 Abs. 2 BewG fehlte, ein Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen war, Betrag von Kaufpreis und Schuldübernahme im Kaufvertrag nicht übereinstimmten, der Garagenplatz gemäss Kaufvertrag\nnicht mit dem Grundbuchbeschrieb übereinstimmte und der beigelegte Ausländerausweis abgelaufen war.\n4. Am 5. Juni 1996 erhob die Verkäuferin Klage gegen die\nKäufer beim Bezirksgericht L.. Die Verkäuferin verlangte die Bezahlung von zusätzlichen Fr. 18'000.-- und begründete bzw. belegte\nihre Forderung mit einer Kaufpreiszusicherung über total\nFr. 398'000.--. Ausserdem machte sie zusätzliche Baukosten sowie\nZins im Betrag von rund Fr. 9'000.-- geltend. In diesem Verfahren\nvertrat Fürsprecher Y die Käufer.\nAm 27. Februar 1998 wurde ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. Die Zuteilung der im Kaufvertrag zugesagten Garage war\njedoch in der Folge rechtlich nicht möglich. Am 21. Dezember 2000\nwurde dagegen der Verkäuferin gegen die Käufer definitive\nRechtsöffnung für eine Restanz aus dem gerichtlichen Vergleich erteilt.\n82 Obergericht / Handelsgericht 2002\n\n5. Fürsprecher Y mahnte die Käufer am 12. Januar 2001 betreffend das noch ausstehende Honorar. Der neue Rechtsvertreter der\nKäufer teilte Fürsprecher Y mit, die Käufer seien nicht bereit, die\nRechnung zu bezahlen, sondern würden ihrerseits eine Schadenersatzforderung aus Schlechterfüllung des Auftrages geltend machen.\n6. Mit Schreiben vom 27. Februar 2002 erstattete der Rechtsvertreter der Käufer gegen Fürsprecher Y Anzeige wegen Verstössen\ngegen das Anwaltsgesetz, insbesondere Verstoss gegen das Verbot\nder Doppelvertretung und unsorgfältige Mandatsführung.\n\nAus den Erwägungen\n\n"}