{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-02-13", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AGVE-2002-26_2002-02-13.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4009", "Checksum": "485df9cd71e87a2448e30360bb132515"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 13.02.2002 AGVE_2002_26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 13.02.2002 AGVE_2002_26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 13.02.2002 AGVE_2002_26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung\nDer Registereintrag bedingt den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht. Art. 12 lit. f BGFA erklärt jedoch den Abschluss einer genügenden Berufshaftpflichtversicherung zur Berufsregel. Dem Abschluss einer genügenden Berufshaftpflichtversicherung ist im Hinblick auf den Verkehrsschutz bedeutendes Gewicht beizumessen. Da die Aufsichtstätigkeit der Anwaltskommission eine ständige Kontrolle der Einhaltung der Berufsregeln, so auch in Bezug auf den Abschluss einer genügenden Berufshaftpflichtversicherung, umfasst, rechtfertigt es sich, von den Anwältinnen und Anwälten, die sich ins Anwaltsregister eintragen lassen wollen, einen Nachweis über den Versicherungsabschluss, unter Angabe der Versicherungsgesellschaft und der Höhe der Deckungssumme, zu verlangen. Ebenso sind die registrierten Anwältinnen und Anwälte darüber hinaus zu verpflichten, eine allfällige Änderung des Versicherungsschutzes zu melden. Bei Fehlen des Nachweises des Versicherungsabschlusses kann der Registereintrag nicht verweigert werden, die Anwaltskommission behält sich für einen solchen Fall aber vor, ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung einer Berufsregel einzuleiten."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:12", "Checksum": "613512087ec5d056f06b986ba1ffc5ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 13.02.2002 AGVE_2002_26\nRegeste:\nNachweis der Berufshaftpflichtversicherung\nDer Registereintrag bedingt den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht. Art. 12 lit. f BGFA erklärt jedoch den Abschluss einer genügenden Berufshaftpflichtversicherung zur Berufsregel. Dem Abschluss einer genügenden Berufshaftpflichtversicherung ist im Hinblick auf den Verkehrsschutz bedeutendes Gewicht beizumessen. Da die Aufsichtstätigkeit der Anwaltskommission eine ständige Kontrolle der Einhaltung der Berufsregeln, so auch in Bezug auf den Abschluss einer genügenden Berufshaftpflichtversicherung, umfasst, rechtfertigt es sich, von den Anwältinnen und Anwälten, die sich ins Anwaltsregister eintragen lassen wollen, einen Nachweis über den Versicherungsabschluss, unter Angabe der Versicherungsgesellschaft und der Höhe der Deckungssumme, zu verlangen. Ebenso sind die registrierten Anwältinnen und Anwälte darüber hinaus zu verpflichten, eine allfällige Änderung des Versicherungsschutzes zu melden. Bei Fehlen des Nachweises des Versicherungsabschlusses kann der Registereintrag nicht verweigert werden, die Anwaltskommission behält sich für einen solchen Fall aber vor, ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung einer Berufsregel einzuleiten.\n\n80 Obergericht / Handelsgericht 2002\n\nrenden Rechtspflege und zur Durchsetzung der materiellen Wahrheit\nund Gerechtigkeit hohe Anforderungen zu stellen sind. Die durch den\nbeschuldigten Anwalt gewählten Worte zweifeln letztlich diese Integrität von Gerichtspräsident Y an. Sie sind aufgrund der Schwere der\ndarin enthaltenen Vorwürfe geeignet, auf ihn ehrverletzend zu wirken. Sie sind unsachlich, aggressiv, unnötig und verunglimpfend\n(vgl. ZR 1998 Nr. 93 S. 229, ZR 1999 Nr. 55 S. 273 ff.). Damit hat\nder beschuldigte Anwalt die Grenze der zulässigen Urteilskritik und\ndamit des prozessualen Anstandes überschritten. Die Äusserungen\nsind ungehörig und eines seriös tätigen Anwaltes nicht würdig. Der\nbeschuldigte Anwalt hat somit gegen § 14 Abs. 1 AnwG verstossen.\n\n26 Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung\nDer Registereintrag bedingt den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht. Art. 12 lit. f BGFA erklärt jedoch den Abschluss einer genügenden Berufshaftpflichtversicherung zur Berufsregel. Dem Abschluss\neiner genügenden Berufshaftpflichtversicherung ist im Hinblick auf den\nVerkehrsschutz bedeutendes Gewicht beizumessen. Da die Aufsichtstätigkeit der Anwaltskommission eine ständige Kontrolle der Einhaltung der\nBerufsregeln, so auch in Bezug auf den Abschluss einer genügenden Berufshaftpflichtversicherung, umfasst, rechtfertigt es sich, von den Anwältinnen und Anwälten, die sich ins Anwaltsregister eintragen lassen wollen,\neinen Nachweis über den Versicherungsabschluss, unter Angabe der Versicherungsgesellschaft und der Höhe der Deckungssumme, zu verlangen.\nEbenso sind die registrierten Anwältinnen und Anwälte darüber hinaus\nzu verpflichten, eine allfällige Änderung des Versicherungsschutzes zu\nmelden. Bei Fehlen des Nachweises des Versicherungsabschlusses kann\nder Registereintrag nicht verweigert werden, die Anwaltskommission behält sich für einen solchen Fall aber vor, ein Disziplinarverfahren wegen\nVerletzung einer Berufsregel einzuleiten.\n\nBeschluss der Anwaltskommission vom 13. Februar 2002\n\n27 Interessenkollision, Doppelvertretungsverbot und Treuepflicht\nEin Anwalt verletzt das Verbot der Interessenkollision und damit seine\nTreuepflicht, wenn er in einer Streitigkeit betreffend einen vorher durch\n"}