Er beinhaltet den Verdacht auf Parteilichkeit und Befangenheit (aus politischen und gesellschaftlichen Motiven), aber auch den Vorwurf moralisch verwerflichen und allenfalls strafrechtlich relevanten Verhaltens. Diese Vorwürfe wiegen umso schwerer, als das Angriffsubjekt ein Richter ist, an dessen Integrität im Interesse einer funktionie- 80 Obergericht / Handelsgericht 2002