Somit steht fest, dass die beanstandete Äusserung durchaus als Urteilskritik des beschuldigten Anwaltes anzusehen ist. e) Damit stellt sich die Frage nach der (Un-)Gehörigkeit der gemachten Äusserung. Der Vorwurf, ein Urteil sei einseitig und gehässig respektive politisch, rassistisch und sexistisch wiegt schwer. Er beinhaltet den Verdacht auf Parteilichkeit und Befangenheit (aus politischen und gesellschaftlichen Motiven), aber auch den Vorwurf moralisch verwerflichen und allenfalls strafrechtlich relevanten Verhaltens.