Der beschuldigte Anwalt wiederholt damit die an die Adresse von Gerichtspräsident Y in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe. Dass er sich im Schreiben vom 28. Dezember 2001 an Gerichtspräsident Y wohl formell entschuldigte, ist zudem nicht ausschlaggebend, liess er doch klar durchscheinen, dass er seine Äusserung nicht zurückzunehmen bereit war, und erhob zusätzlich den neuen Vorwurf der Zensur. Das „Entschuldigungsschreiben“ kann daher nicht als ein solches verstanden werden. cc) Somit steht fest, dass die beanstandete Äusserung durchaus als Urteilskritik des beschuldigten Anwaltes anzusehen ist.