In seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2002 an die Anwaltskommission hält der beschuldigte Anwalt überdies fest, er habe nur die „relative und zweifellos erlaubte Empfindung“ zum Ausdruck bringen wollen, dass man den entsprechenden Eindruck (nämlich, dass es sich um ein politisches, rassistisches und sexistisches Urteil handle) nicht loswerde. Durch die Formulierung („zweifellos erlaubte Empfindung“, „man (...) den Eindruck nicht los werde“) suggeriert der beschuldigte Anwalt, dass dieser Eindruck schlechthin gerechtfertigt sei. Er bringt damit aber auch zum Ausdruck, dass er selbst sehr wohl das angefochtene Urteil als politisch, rassistisch und sexistisch erachtet.