Argumentation ist spitzfindig und nicht überzeugend, da die in der Beschwerdeschrift gewählte Formulierung klar zum Ausdruck bringt, dass die Urteilskritik den Vorwurf, das Urteil sei „politisch, rassistisch und sexistisch“, beinhaltetet. In seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2002 an die Anwaltskommission hält der beschuldigte Anwalt überdies fest, er habe nur die „relative und zweifellos erlaubte Empfindung“ zum Ausdruck bringen wollen, dass man den entsprechenden Eindruck (nämlich, dass es sich um ein politisches, rassistisches und sexistisches Urteil handle) nicht loswerde.