4. d) Der beschuldigte Anwalt führte in seiner Beschwerdeschrift gegen das Urteil des Gerichtspräsidiums X aus (S. 2/3), es sei derart einseitig, emotional, ja geradezu gehässig, dass es sich gerade selber disqualifiziere. Im Übrigen werde man den Eindruck nicht los, es handle sich um ein politisches, rassistisches und sexistisches Urteil. aa) In seinem Schreiben vom 28. Dezember 2001 stellte der beschuldigte Anwalt sich dann auf den Standpunkt, nicht behauptet zu haben, das Urteil sei politisch, rassistisch und sexistisch. Diese 2002 Zivilprozessrecht 79