{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-08-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AGVE-2002-25_2002-08-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4008", "Checksum": "546b839e8349ed3573a02989b01c5184"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 12.08.2002 AGVE_2002_25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 12.08.2002 AGVE_2002_25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 12.08.2002 AGVE_2002_25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ungebührliche Urteilskritik\nDer Vorwurf, man werde den Eindruck nicht los, es handle sich um ein politisches, rassistisches und sexistisches Urteil, überschreitet die Grenzen der zulässigen Urteilskritik und verstösst gegen § 14 Abs. 1 AnwG."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:55", "Checksum": "f934e204e81413e52c7ca4e1409ac0b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 12.08.2002 AGVE_2002_25\nRegeste:\nUngebührliche Urteilskritik\nDer Vorwurf, man werde den Eindruck nicht los, es handle sich um ein politisches, rassistisches und sexistisches Urteil, überschreitet die Grenzen der zulässigen Urteilskritik und verstösst gegen § 14 Abs. 1 AnwG.\n\n78 Obergericht / Handelsgericht 2002\n\nB. Anwaltsrecht\n\n24 Grundhonorar für ein durchschnittliches Eheschutz- bzw. Präliminarverfahren\nGegen die Festsetzung eines Grundhonorars von Fr. 2'500.-- für ein\ndurchschnittliches Eheschutz- bzw. Präliminarverfahren gestützt auf § 3\nAbs. 1 lit. b AnwT ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Zusätzlich eingereichte Rechtsschriften werden im Rahmen von § 6 Abs. 3 AnwT berücksichtigt und mit entsprechenden Zuschlägen entschädigt. Sie führen nicht\nzur Erhöhung des Grundhonorars.\n\nAus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 19. August 2002 i.S.\nS. gegen Gerichtspräsidium L.\n\n25 Ungebührliche Urteilskritik\nDer Vorwurf, man werde \"den Eindruck nicht los, es handle sich um ein\npolitisches, rassistisches und sexistisches Urteil\", überschreitet die Grenzen der zulässigen Urteilskritik und verstösst gegen § 14 Abs. 1 AnwG.\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 12. August 2002 i.S. R.\n(bestätigt durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2002)\n\nAus den Erwägungen\n\n4. d) Der beschuldigte Anwalt führte in seiner Beschwerdeschrift gegen das Urteil des Gerichtspräsidiums X aus (S. 2/3), es sei\nderart einseitig, emotional, ja geradezu gehässig, dass es sich gerade\nselber disqualifiziere. Im Übrigen werde man den Eindruck nicht los,\nes handle sich um ein politisches, rassistisches und sexistisches Urteil.\naa) In seinem Schreiben vom 28. Dezember 2001 stellte der\nbeschuldigte Anwalt sich dann auf den Standpunkt, nicht behauptet\nzu haben, das Urteil sei politisch, rassistisch und sexistisch. Diese\n2002 Zivilprozessrecht 79\n\nArgumentation ist spitzfindig und nicht überzeugend, da die in der\nBeschwerdeschrift gewählte Formulierung klar zum Ausdruck bringt,\ndass die Urteilskritik den Vorwurf, das Urteil sei „politisch, rassistisch und sexistisch“, beinhaltetet. In seiner Stellungnahme vom\n22. Februar 2002 an die Anwaltskommission hält der beschuldigte\nAnwalt überdies fest, er habe nur die „relative und zweifellos\nerlaubte Empfindung“ zum Ausdruck bringen wollen, dass man den\nentsprechenden Eindruck (nämlich, dass es sich um ein politisches,\nrassistisches und sexistisches Urteil handle) nicht loswerde. Durch\ndie Formulierung („zweifellos erlaubte Empfindung“, „man (...) den\nEindruck nicht los werde“) suggeriert der beschuldigte Anwalt, dass\ndieser Eindruck schlechthin gerechtfertigt sei. Er bringt damit aber\nauch zum Ausdruck, dass er selbst sehr wohl das angefochtene Urteil\nals politisch, rassistisch und sexistisch erachtet.\nbb) Dies zeigt sich auch darin, dass er im Schreiben vom\n28. Dezember 2001 mitteilte, er habe sich stellvertretend bei seinem\nKlienten für das Urteil entschuldigt. Damit bringt er zum Ausdruck,\ndass sich seines Erachtens im Grunde Gerichtspräsident Y zu entschuldigen hätte. Der beschuldigte Anwalt wiederholt damit die an\ndie Adresse von Gerichtspräsident Y in der Beschwerde erhobenen\nVorwürfe. Dass er sich im Schreiben vom 28. Dezember 2001 an Gerichtspräsident Y wohl formell entschuldigte, ist zudem nicht ausschlaggebend, liess er doch klar durchscheinen, dass er seine Äusserung nicht zurückzunehmen bereit war, und erhob zusätzlich den\nneuen Vorwurf der Zensur. Das „Entschuldigungsschreiben“ kann\ndaher nicht als ein solches verstanden werden.\ncc) Somit steht fest, dass die beanstandete Äusserung durchaus als Urteilskritik des beschuldigten Anwaltes anzusehen ist.\ne) Damit stellt sich die Frage nach der (Un-)Gehörigkeit der gemachten Äusserung. Der Vorwurf, ein Urteil sei einseitig und gehässig respektive politisch, rassistisch und sexistisch wiegt schwer. Er\nbeinhaltet den Verdacht auf Parteilichkeit und Befangenheit (aus politischen und gesellschaftlichen Motiven), aber auch den Vorwurf\nmoralisch verwerflichen und allenfalls strafrechtlich relevanten Verhaltens. Diese Vorwürfe wiegen umso schwerer, als das Angriffsubjekt ein Richter ist, an dessen Integrität im Interesse einer funktionie-\n80 Obergericht / Handelsgericht 2002\n\nrenden Rechtspflege und zur Durchsetzung der materiellen Wahrheit\nund Gerechtigkeit hohe Anforderungen zu stellen sind. Die durch den\nbeschuldigten Anwalt gewählten Worte zweifeln letztlich diese Integrität von Gerichtspräsident Y an. Sie sind aufgrund der Schwere der\ndarin enthaltenen Vorwürfe geeignet, auf ihn ehrverletzend zu wirken. Sie sind unsachlich, aggressiv, unnötig und verunglimpfend\n(vgl. ZR 1998 Nr. 93 S. 229, ZR 1999 Nr. 55 S. 273 ff.). Damit hat\nder beschuldigte Anwalt die Grenze der zulässigen Urteilskritik und\ndamit des prozessualen Anstandes überschritten. Die Äusserungen\nsind ungehörig und eines seriös tätigen Anwaltes nicht würdig. Der\nbeschuldigte Anwalt hat somit gegen § 14 Abs. 1 AnwG verstossen.\n\n"}