Für die Monate August und September 1999 hat sich der Angeklagte die an seine geschiedene Ehefrau zu leistenden Unterhaltsbeiträge in das Existenzminimum einrechnen lassen, ohne diese effektiv zu leisten. Es ist deshalb festzustellen, dass er in den genannten beiden Monaten die Mittel zur Erfüllung der Unterhaltsbeiträge ohne weiteres gehabt hätte. Der objektive Tatbestand bezüglich der Monate August und September 1999 ist somit erfüllt. Auch für den Monat Oktober 1999 wurde dem Angeklagten durch das Betreibungsamt X. ein Existenzminimum von Fr. 4'390.--, mithin unter Einrechnung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge, angerechnet.