21 Art. 217 StGB, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Wenn sich der Angeklagte als Unterhaltsschuldner bei einer gegen ihn gerichteten Pfändung die Unterhaltsbeiträge ins Existenzminimum einrechnen lässt, ohne diese effektiv zu leisten, so wird angenommen, dass er die erforderlichen Mittel zur Verfügung gehabt hätte. Wenn für diese Beiträge in der Folge eine weitere Pfändung vorgenommen wird, hat der Angeklagte seine Leistungsunfähigkeit zu vertreten, weil er es unterliess, die einberechneten Beträge zu leisten. Zudem hätte er sich mit betreibungsrechtlichen Mitteln gegen die Pfändung wehren müssen.