Da Frau X. nicht wusste, dass der beschuldigte Anwalt vorbestehende anwaltliche Beziehungen zu beiden Vertragsparteien hatte, konnte sie die notwendige Zustimmung zum Doppelmandat gar nicht erteilen. Dass dies ihrer eigenen Aussage zufolge nichts an ihrer Zustimmung zum Darlehensvertrag geändert hätte, vermag diesen Mangel nicht zu heilen, liegt doch die Pflichtverletzung des Anwaltes darin, sie nicht darüber informiert zu haben. 2001 Strafrecht 69 IV. Strafrecht