Daraus ist zu schliessen, dass Frau X. dachte, zwischen dem beschuldigten Anwalt und dem Darlehensnehmer bestünde „lediglich“ eine freundschaftliche Beziehung, und nicht wusste, dass der beschuldigte Anwalt auch gegenüber dem Darlehensnehmer in die anwaltlichen Treuepflichten eingebunden war und nach wie vor ist. Selbstredend kann die Zustimmung zum Doppelmandat nur in Kenntnis der zweiseitigen Anwaltstätigkeit und einer möglichen, damit einhergehenden Interessenkollision erfolgen. Da Frau X. nicht wusste, dass der beschuldigte Anwalt vorbestehende anwaltliche Beziehungen zu beiden Vertragsparteien hatte, konnte sie die notwendige Zustimmung zum Doppelmandat gar nicht erteilen.