In diesem Sinn kann auch § 14 Abs. 2 AnwG ausgelegt werden. Solange die Tätigkeit für beide Parteien (z.B. als Vermittler eines Darlehensvertrages wie vorliegend) den Interessen beider Parteien gerecht wird, d.h. keine der Parteien dadurch benachteiligt wird, und auch beide Parteien einverstanden sind, ist dagegen nichts einzuwenden. Dass Frau X. benachteiligt worden wäre, ist, wie vorerwähnt, nicht ersichtlich. Allerdings muss davon ausgegangen werden, dass der beschuldigte Anwalt Frau X. nicht über die vorbestehenden anwaltlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Darlehensnehmer 68 Obergericht/Handelsgericht 2001