Gerade bei reinen Beratungsmandaten ist die Doppelvertretung in der Regel zulässig, sofern beide Parteien die Aufgabe auf den Anwalt übertragen und dieser nicht bereits vorher eine Partei in derselben Sache vertreten hat (vgl. Testa, a.a.O., S. 93 und S. 104). Die Standesregeln erklären in § 11 Abs. 2 die Tätigkeit des Anwaltes als Vermittler oder Vertreter zweier Parteien als zulässig, sofern beide zustimmen und jede Benachteiligung einer Partei ausgeschlossen ist. In diesem Sinn kann auch § 14 Abs. 2 AnwG ausgelegt werden.