Vorliegend hatte der beschuldigte Anwalt zu beiden Parteien vorbestehende anwaltliche Beziehungen. Eine Vertretung von zwei Vertragsparteien durch denselben Anwalt erfordert stets besonders sorgfältiges anwaltliches Vorgehen, weil der Anwalt nie den Eindruck erwecken darf, er habe die eine Partei gegenüber der anderen bevorzugt. Daher ist ein solches Doppelmandat nur dann nicht zu beanstanden, wenn keine Interessenkollision daraus entsteht. Gerade bei reinen Beratungsmandaten ist die Doppelvertretung in der Regel zulässig, sofern beide Parteien die Aufgabe auf den Anwalt übertragen und dieser nicht bereits vorher eine Partei in derselben Sache vertreten hat (vgl. Testa, a.a.