Ob die übertragenen Interessen den eigenen oder anderen, dem beschuldigten Anwalt ebenfalls zur Wahrung übertragenen Interessen zuwiderlaufen, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (vgl. zum Ganzen: Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 93 ff.). (...) dd) Vorliegend hatte der beschuldigte Anwalt zu beiden Parteien vorbestehende anwaltliche Beziehungen.