sonen mit sich widersprechenden Interessen dienen (§ 11 Abs. 1 der Standesregeln). Das Verbot der Vertretung gegensätzlicher Interessen gründet in der anwaltlichen Treuepflicht. In der Anzeige wird die Frage nach dem Vorliegen eines persönlichen Interessenkonfliktes sowie einer verpönten Doppelvertretung aufgeworfen. Ob die übertragenen Interessen den eigenen oder anderen, dem beschuldigten Anwalt ebenfalls zur Wahrung übertragenen Interessen zuwiderlaufen, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (vgl. zum Ganzen: Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 93 ff.).