{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2001-08-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AGVE-2001-20_2001-08-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4162", "Checksum": "040003c003a893ea566e4d76c049c180"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2001_20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 27.08.2001 AGVE_2001_20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 27.08.2001 AGVE_2001_20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 27.08.2001 AGVE_2001_20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Doppelvertretungsverbot (§ 14 Abs. 2 Satz 1 AnwG)\nDie Tätigkeit des Anwaltes als Vermittler oder Vertreter zweier Parteien ist zulässig, sofern beide Parteien zustimmen und jede Benachteiligung einer Partei ausgeschlossen ist (§ 11 Abs. 2 Standesregeln)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:24", "Checksum": "8f1c958b4be71a0ae364afe13843638a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 27.08.2001 AGVE_2001_20\nRegeste:\nDoppelvertretungsverbot (§ 14 Abs. 2 Satz 1 AnwG)\nDie Tätigkeit des Anwaltes als Vermittler oder Vertreter zweier Parteien ist zulässig, sofern beide Parteien zustimmen und jede Benachteiligung einer Partei ausgeschlossen ist (§ 11 Abs. 2 Standesregeln).\n\n66 Obergericht/Handelsgericht 2001\n\nB. Anwaltsrecht\n\n19 Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen durch einen Anwalt,\ninsbesondere Verbot des Parteiwechsels (§ 15 AnwG)\nAufgrund der Treuepflicht (§ 15 AnwG) ist dem Anwalt im Allgemeinen\nuntersagt, widerstreitende Interessen zu vertreten. Ausschlaggebend ist\nnicht die Verwirklichung einer tatsächlichen Interessenkollision, vielmehr\nist es schon verpönt, den Anschein einer solchen durch die reine Übernahme des Mandates zu begründen. Fall eines Anwaltes, der im Rahmen\neines Bauhandwerkerprozesses ein Mandat des Bauhandwerkers\nübernommen hat, obwohl er in einem früheren Bauhandwerkerprozess\nbetreffend dieselbe Überbauung einen Eigentümer vertreten hat, der\nzwar nicht als Gegenpartei in der von ihm neu verfassten Klageschrift\naufgeführt ist, gegen den der Bauhandwerker aber gleichzeitig mit der\nvom Anwalt verfassten, gegen die anderen Eigentümer gerichteten Klage\neine selbst unterzeichnete, dem Wortlaut entsprechende Rechtsschrift\neingereicht hat.\n\nEntscheid der Anwaltskommission vom 16. August 2001\n\n20 Doppelvertretungsverbot (§ 14 Abs. 2 Satz 1 AnwG)\nDie Tätigkeit des Anwaltes als Vermittler oder Vertreter zweier Parteien\nist zulässig, sofern beide Parteien zustimmen und jede Benachteiligung\neiner Partei ausgeschlossen ist (§ 11 Abs. 2 Standesregeln).\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 27. August 2001\n\nAus den Erwägungen\n\n3. c) Im Weiteren ist zu prüfen, ob der beschuldigte Anwalt gegen die Interessen seiner Mandantin gehandelt hat. Der Anwalt hat\ndie Interessen der Mandantschaft gewissenhaft und nach Recht und\nBilligkeit zu wahren (§ 14 Abs. 2 Satz 1 AnwG) und darf nicht Per-\n2001 Zivilprozessrecht 67\n\nsonen mit sich widersprechenden Interessen dienen (§ 11 Abs. 1 der\nStandesregeln). Das Verbot der Vertretung gegensätzlicher Interessen\ngründet in der anwaltlichen Treuepflicht. In der Anzeige wird die\nFrage nach dem Vorliegen eines persönlichen Interessenkonfliktes\nsowie einer verpönten Doppelvertretung aufgeworfen. Ob die übertragenen Interessen den eigenen oder anderen, dem beschuldigten\nAnwalt ebenfalls zur Wahrung übertragenen Interessen zuwiderlaufen, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen\n(vgl. zum Ganzen: Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten,\nZürich 2001, S. 93 ff.).\n(...)\ndd) Vorliegend hatte der beschuldigte Anwalt zu beiden Parteien\nvorbestehende anwaltliche Beziehungen. Eine Vertretung von zwei\nVertragsparteien durch denselben Anwalt erfordert stets besonders\nsorgfältiges anwaltliches Vorgehen, weil der Anwalt nie den\nEindruck erwecken darf, er habe die eine Partei gegenüber der anderen bevorzugt. Daher ist ein solches Doppelmandat nur dann nicht zu\nbeanstanden, wenn keine Interessenkollision daraus entsteht. Gerade\nbei reinen Beratungsmandaten ist die Doppelvertretung in der Regel\nzulässig, sofern beide Parteien die Aufgabe auf den Anwalt übertragen und dieser nicht bereits vorher eine Partei in derselben Sache\nvertreten hat (vgl. Testa, a.a.O., S. 93 und S. 104).\nDie Standesregeln erklären in § 11 Abs. 2 die Tätigkeit des\nAnwaltes als Vermittler oder Vertreter zweier Parteien als zulässig,\nsofern beide zustimmen und jede Benachteiligung einer Partei ausgeschlossen ist. In diesem Sinn kann auch § 14 Abs. 2 AnwG ausgelegt\nwerden. Solange die Tätigkeit für beide Parteien (z.B. als Vermittler\neines Darlehensvertrages wie vorliegend) den Interessen beider Parteien gerecht wird, d.h. keine der Parteien dadurch benachteiligt\nwird, und auch beide Parteien einverstanden sind, ist dagegen nichts\neinzuwenden.\nDass Frau X. benachteiligt worden wäre, ist, wie vorerwähnt,\nnicht ersichtlich. Allerdings muss davon ausgegangen werden, dass\nder beschuldigte Anwalt Frau X. nicht über die vorbestehenden anwaltlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Darlehensnehmer\n68 Obergericht/Handelsgericht 2001\n\nin Kenntnis gesetzt hatte. Dies gab sie am 27. Juni 2001 zu Protokoll,\nund auch der beschuldigte Anwalt räumte - im Widerspruch zu seiner\nStellungnahme vom 10. August 2001 (S. 2) - ein, es sei gut möglich,\ndass er ihr nicht gesagt habe, dass er Mandate vom Darlehensnehmer\nhabe (Protokoll, S. 9). Daraus ist zu schliessen, dass Frau X. dachte,\nzwischen dem beschuldigten Anwalt und dem Darlehensnehmer\nbestünde „lediglich“ eine freundschaftliche Beziehung, und nicht\nwusste, dass der beschuldigte Anwalt auch gegenüber dem Darlehensnehmer in die anwaltlichen Treuepflichten eingebunden war und\nnach wie vor ist. Selbstredend kann die Zustimmung zum Doppelmandat nur in Kenntnis der zweiseitigen Anwaltstätigkeit und einer\nmöglichen, damit einhergehenden Interessenkollision erfolgen. Da\nFrau X. nicht wusste, dass der beschuldigte Anwalt vorbestehende\nanwaltliche Beziehungen zu beiden Vertragsparteien hatte, konnte sie\ndie notwendige Zustimmung zum Doppelmandat gar nicht erteilen.\nDass dies ihrer eigenen Aussage zufolge nichts an ihrer Zustimmung\nzum Darlehensvertrag geändert hätte, vermag diesen Mangel nicht zu\nheilen, liegt doch die Pflichtverletzung des Anwaltes darin, sie nicht\ndarüber informiert zu haben.\n2001 Strafrecht 69\n\nIV. Strafrecht\n\n"}