66 Obergericht/Handelsgericht 2001 B. Anwaltsrecht 19 Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen durch einen Anwalt, insbesondere Verbot des Parteiwechsels (§ 15 AnwG) Aufgrund der Treuepflicht (§ 15 AnwG) ist dem Anwalt im Allgemeinen untersagt, widerstreitende Interessen zu vertreten. Ausschlaggebend ist nicht die Verwirklichung einer tatsächlichen Interessenkollision, vielmehr ist es schon verpönt, den Anschein einer solchen durch die reine Über- nahme des Mandates zu begründen. Fall eines Anwaltes, der im Rahmen eines Bauhandwerkerprozesses ein Mandat des Bauhandwerkers übernommen hat, obwohl er in einem früheren Bauhandwerkerprozess betreffend dieselbe Überbauung einen Eigentümer vertreten hat, der zwar nicht als Gegenpartei in der von ihm neu verfassten Klageschrift aufgeführt ist, gegen den der Bauhandwerker aber gleichzeitig mit der vom Anwalt verfassten, gegen die anderen Eigentümer gerichteten Klage eine selbst unterzeichnete, dem Wortlaut entsprechende Rechtsschrift eingereicht hat. Entscheid der Anwaltskommission vom 16. August 2001 20 Doppelvertretungsverbot (§ 14 Abs. 2 Satz 1 AnwG) Die Tätigkeit des Anwaltes als Vermittler oder Vertreter zweier Parteien ist zulässig, sofern beide Parteien zustimmen und jede Benachteiligung einer Partei ausgeschlossen ist (§ 11 Abs. 2 Standesregeln). Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 27. August 2001 Aus den Erwägungen 3. c) Im Weiteren ist zu prüfen, ob der beschuldigte Anwalt ge- gen die Interessen seiner Mandantin gehandelt hat. Der Anwalt hat die Interessen der Mandantschaft gewissenhaft und nach Recht und Billigkeit zu wahren (§ 14 Abs. 2 Satz 1 AnwG) und darf nicht Per- 2001 Zivilprozessrecht 67 sonen mit sich widersprechenden Interessen dienen (§ 11 Abs. 1 der Standesregeln). Das Verbot der Vertretung gegensätzlicher Interessen gründet in der anwaltlichen Treuepflicht. In der Anzeige wird die Frage nach dem Vorliegen eines persönlichen Interessenkonfliktes sowie einer verpönten Doppelvertretung aufgeworfen. Ob die über- tragenen Interessen den eigenen oder anderen, dem beschuldigten Anwalt ebenfalls zur Wahrung übertragenen Interessen zuwiderlau- fen, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (vgl. zum Ganzen: Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standes- rechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 93 ff.). (...) dd) Vorliegend hatte der beschuldigte Anwalt zu beiden Parteien vorbestehende anwaltliche Beziehungen. Eine Vertretung von zwei Vertragsparteien durch denselben Anwalt erfordert stets besonders sorgfältiges anwaltliches Vorgehen, weil der Anwalt nie den Eindruck erwecken darf, er habe die eine Partei gegenüber der ande- ren bevorzugt. Daher ist ein solches Doppelmandat nur dann nicht zu beanstanden, wenn keine Interessenkollision daraus entsteht. Gerade bei reinen Beratungsmandaten ist die Doppelvertretung in der Regel zulässig, sofern beide Parteien die Aufgabe auf den Anwalt übertra- gen und dieser nicht bereits vorher eine Partei in derselben Sache vertreten hat (vgl. Testa, a.a.O., S. 93 und S. 104). Die Standesregeln erklären in § 11 Abs. 2 die Tätigkeit des Anwaltes als Vermittler oder Vertreter zweier Parteien als zulässig, sofern beide zustimmen und jede Benachteiligung einer Partei ausge- schlossen ist. In diesem Sinn kann auch § 14 Abs. 2 AnwG ausgelegt werden. Solange die Tätigkeit für beide Parteien (z.B. als Vermittler eines Darlehensvertrages wie vorliegend) den Interessen beider Par- teien gerecht wird, d.h. keine der Parteien dadurch benachteiligt wird, und auch beide Parteien einverstanden sind, ist dagegen nichts einzuwenden. Dass Frau X. benachteiligt worden wäre, ist, wie vorerwähnt, nicht ersichtlich. Allerdings muss davon ausgegangen werden, dass der beschuldigte Anwalt Frau X. nicht über die vorbestehenden an- waltlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Darlehensnehmer 68 Obergericht/Handelsgericht 2001 in Kenntnis gesetzt hatte. Dies gab sie am 27. Juni 2001 zu Protokoll, und auch der beschuldigte Anwalt räumte - im Widerspruch zu seiner Stellungnahme vom 10. August 2001 (S. 2) - ein, es sei gut möglich, dass er ihr nicht gesagt habe, dass er Mandate vom Darlehensnehmer habe (Protokoll, S. 9). Daraus ist zu schliessen, dass Frau X. dachte, zwischen dem beschuldigten Anwalt und dem Darlehensnehmer bestünde „lediglich“ eine freundschaftliche Beziehung, und nicht wusste, dass der beschuldigte Anwalt auch gegenüber dem Darle- hensnehmer in die anwaltlichen Treuepflichten eingebunden war und nach wie vor ist. Selbstredend kann die Zustimmung zum Doppel- mandat nur in Kenntnis der zweiseitigen Anwaltstätigkeit und einer möglichen, damit einhergehenden Interessenkollision erfolgen. Da Frau X. nicht wusste, dass der beschuldigte Anwalt vorbestehende anwaltliche Beziehungen zu beiden Vertragsparteien hatte, konnte sie die notwendige Zustimmung zum Doppelmandat gar nicht erteilen. Dass dies ihrer eigenen Aussage zufolge nichts an ihrer Zustimmung zum Darlehensvertrag geändert hätte, vermag diesen Mangel nicht zu heilen, liegt doch die Pflichtverletzung des Anwaltes darin, sie nicht darüber informiert zu haben. 2001 Strafrecht 69 IV. Strafrecht 21 Art. 217 StGB, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Wenn sich der Angeklagte als Unterhaltsschuldner bei einer gegen ihn gerichteten Pfändung die Unterhaltsbeiträge ins Existenzminimum ein- rechnen lässt, ohne diese effektiv zu leisten, so wird angenommen, dass er die erforderlichen Mittel zur Verfügung gehabt hätte. Wenn für diese Bei- träge in der Folge eine weitere Pfändung vorgenommen wird, hat der Angeklagte seine Leistungsunfähigkeit zu vertreten, weil er es unterliess, die einberechneten Beträge zu leisten. Zudem hätte er sich mit betrei- bungsrechtlichen Mitteln gegen die Pfändung wehren müssen. Auszug aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 23. Ok- tober 2001 i.S. P.B. Aus den Erwägungen Für die Monate August und September 1999 hat sich der Ange- klagte die an seine geschiedene Ehefrau zu leistenden Unterhaltsbei- träge in das Existenzminimum einrechnen lassen, ohne diese effektiv zu leisten. Es ist deshalb festzustellen, dass er in den genannten bei- den Monaten die Mittel zur Erfüllung der Unterhaltsbeiträge ohne weiteres gehabt hätte. Der objektive Tatbestand bezüglich der Mo- nate August und September 1999 ist somit erfüllt. Auch für den Monat Oktober 1999 wurde dem Angeklagten durch das Betreibungsamt X. ein Existenzminimum von Fr. 4'390.--, mithin unter Einrechnung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge, ange- rechnet. Jedoch wurde allein aufgrund des Umstandes, dass die An- zeigerin die in den Vormonaten in das Existenzminimum eingerech- neten nicht geleisteten Unterhaltsbeiträge in Betreibung setzte, eine weitere Pfändung vorgenommen. Der Angeklagte hätte also auch im Oktober 1999 über die zur Erfüllung der Unterhaltsansprüche seiner