Ausschlaggebend ist nicht die Verwirklichung einer tatsächlichen Interessenkollision, vielmehr ist es schon verpönt, den Anschein einer solchen durch die reine Übernahme des Mandates zu begründen. Fall eines Anwaltes, der im Rahmen eines Bauhandwerkerprozesses ein Mandat des Bauhandwerkers übernommen hat, obwohl er in einem früheren Bauhandwerkerprozess betreffend dieselbe Überbauung einen Eigentümer vertreten hat, der zwar nicht als Gegenpartei in der von ihm neu verfassten Klageschrift aufgeführt ist, gegen den der Bauhandwerker aber gleichzeitig mit der vom Anwalt verfassten, gegen die anderen Eigentümer gerichteten Klage