{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2001-08-16", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AGVE-2001-19_2001-08-16.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4161", "Checksum": "e7ef758f59d934630c461c32b5fa845e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2001_19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 16.08.2001 AGVE_2001_19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 16.08.2001 AGVE_2001_19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 16.08.2001 AGVE_2001_19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen durch einen Anwalt, insbesondere Verbot des Parteiwechsels (§ 15 AnwG)\nAufgrund der Treuepflicht (§ 15 AnwG) ist dem Anwalt im Allgemeinen untersagt, widerstreitende Interessen zu vertreten. Ausschlaggebend ist nicht die Verwirklichung einer tatsächlichen Interessenkollision, vielmehr ist es schon verpönt, den Anschein einer solchen durch die reine Übernahme des Mandates zu begründen. Fall eines Anwaltes, der im Rahmen eines Bauhandwerkerprozesses ein Mandat des Bauhandwerkers übernommen hat, obwohl er in einem früheren Bauhandwerkerprozess betreffend dieselbe Überbauung einen Eigentümer vertreten hat, der zwar nicht als Gegenpartei in der von ihm neu verfassten Klageschrift aufgeführt ist, gegen den der Bauhandwerker aber gleichzeitig mit der vom Anwalt verfassten, gegen die anderen Eigentümer gerichteten Klage eine selbst unterzeichnete, dem Wortlaut entsprechende Rechtsschrift eingereicht hat."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:26", "Checksum": "bd7de53d367699088cdfeb6495419e89", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 16.08.2001 AGVE_2001_19\nRegeste:\nVerbot der Vertretung widerstreitender Interessen durch einen Anwalt, insbesondere Verbot des Parteiwechsels (§ 15 AnwG)\nAufgrund der Treuepflicht (§ 15 AnwG) ist dem Anwalt im Allgemeinen untersagt, widerstreitende Interessen zu vertreten. Ausschlaggebend ist nicht die Verwirklichung einer tatsächlichen Interessenkollision, vielmehr ist es schon verpönt, den Anschein einer solchen durch die reine Übernahme des Mandates zu begründen. Fall eines Anwaltes, der im Rahmen eines Bauhandwerkerprozesses ein Mandat des Bauhandwerkers übernommen hat, obwohl er in einem früheren Bauhandwerkerprozess betreffend dieselbe Überbauung einen Eigentümer vertreten hat, der zwar nicht als Gegenpartei in der von ihm neu verfassten Klageschrift aufgeführt ist, gegen den der Bauhandwerker aber gleichzeitig mit der vom Anwalt verfassten, gegen die anderen Eigentümer gerichteten Klage eine selbst unterzeichnete, dem Wortlaut entsprechende Rechtsschrift eingereicht hat.\n\n66 Obergericht/Handelsgericht 2001\n\nB. Anwaltsrecht\n\n19 Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen durch einen Anwalt,\ninsbesondere Verbot des Parteiwechsels (§ 15 AnwG)\nAufgrund der Treuepflicht (§ 15 AnwG) ist dem Anwalt im Allgemeinen\nuntersagt, widerstreitende Interessen zu vertreten. Ausschlaggebend ist\nnicht die Verwirklichung einer tatsächlichen Interessenkollision, vielmehr\nist es schon verpönt, den Anschein einer solchen durch die reine Übernahme des Mandates zu begründen. Fall eines Anwaltes, der im Rahmen\neines Bauhandwerkerprozesses ein Mandat des Bauhandwerkers\nübernommen hat, obwohl er in einem früheren Bauhandwerkerprozess\nbetreffend dieselbe Überbauung einen Eigentümer vertreten hat, der\nzwar nicht als Gegenpartei in der von ihm neu verfassten Klageschrift\naufgeführt ist, gegen den der Bauhandwerker aber gleichzeitig mit der\nvom Anwalt verfassten, gegen die anderen Eigentümer gerichteten Klage\neine selbst unterzeichnete, dem Wortlaut entsprechende Rechtsschrift\neingereicht hat.\n\nEntscheid der Anwaltskommission vom 16. August 2001\n\n20 Doppelvertretungsverbot (§ 14 Abs. 2 Satz 1 AnwG)\nDie Tätigkeit des Anwaltes als Vermittler oder Vertreter zweier Parteien\nist zulässig, sofern beide Parteien zustimmen und jede Benachteiligung\neiner Partei ausgeschlossen ist (§ 11 Abs. 2 Standesregeln).\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 27. August 2001\n\nAus den Erwägungen\n\n3. c) Im Weiteren ist zu prüfen, ob der beschuldigte Anwalt gegen die Interessen seiner Mandantin gehandelt hat. Der Anwalt hat\ndie Interessen der Mandantschaft gewissenhaft und nach Recht und\nBilligkeit zu wahren (§ 14 Abs. 2 Satz 1 AnwG) und darf nicht Per-\n"}