Die in einem Zeitungsinserat enthaltene Information erfährt wohl eine breite Streuung, ist aber naturgemäss weniger aufdringlich, als an bestimmte Personen direkt abgegebene respektive verschickte Werbung. Es rechtfertigt sich vorliegend nicht, allein aus der Verbreitungsart einen Verstoss gegen das Verbot aufdringlicher Werbung abzuleiten, nachdem die Darstellung der beschuldigten Anwältin innerhalb des Inserates in Bezug auf Rechtfertigung, Inhalt und Form nicht zu beanstanden ist. e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beschuldigte Anwältin sich keines Verstosses gegen das Verbot aufdringlicher Werbung i.S.v. § 16 Abs. 1 AnwG schuldig gemacht hat.