Mit zunehmender Dichte der Rechtsnormen ist eine klare Tendenz zur Spezialisierung anwaltlicher Tätigkeit auszumachen. Deshalb wird der Hinweis auf bevorzugte Tätigkeitsgebiete heute als zulässig erachtet (vgl. Pfeifer, S. 339 ff.). Nicht erlaubt ist hingegen, den Eindruck eines staatlich geprüften Spezialisten zu 68 Obergericht 2000