Schulthess Polygraphischer Verlag Zürich 1999, S. 89). Eine solche aufdringliche Anpreisung ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Weder hinsichtlich der Grösse noch der Art der Abbildung hebt sich die Fotografie der beschuldigten Anwältin aus dem Inserat besonders hervor. Gesamthaft kann festgehalten werden, dass die Werbewirkung des Inserates für die Anwaltstätigkeit der beschuldigten Anwältin gegenüber dem Informationsgehalt für das Seminar in den Hintergrund tritt. Nicht zu beanstanden ist vorliegend auch die Angabe der Praxisausrichtung. Mit zunehmender Dichte der Rechtsnormen ist eine klare Tendenz zur Spezialisierung anwaltlicher Tätigkeit auszumachen.