Auch die Abbildung der Anwältin mit Foto ist nicht zu beanstanden. Während früher der Hinweis des Anwaltes auf seinen Beruf mit Foto grundsätzlich verpönt war, ist ein Verbot der Werbung mit Foto heute nicht mehr zeitgerecht und kann daher entsprechend der eingetretenen Lockerung der Vorschriften über die anwaltliche Werbung nicht mehr aufrechterhalten werden, solange das Bild selbst, allein oder im Zusammenhang mit dem übrigen Text, keine aufdringliche, marktschreierische Anpreisung darstellt (Maya Stutzer, Der Anwalt zwischen Werbung und Würde, in: Anwaltswerbung und -marketing, DACH Schriftenreihe 10, Verlag Dr. Otto Schmidt Köln/