als wenig zurückhaltend angesehen werden kann, stellt für sich allein noch keinen Verstoss gegen das Verbot aufdringlicher Werbung dar. Vielmehr massgebend ist, dass die - knapp gehaltene – Vorstellung der beschuldigten Anwältin in der Gesamterscheinung des Inserates einen relativ kleinen Platz einnimmt und neben der Vorstellung der anderen Referenten sowie dem übrigen Textteil nicht besonders hervorsticht sowie keine anpreisende, sich hervorhebende Werbewirkung für die Anwaltstätigkeit der beschuldigten Anwältin und auch keine herabsetzende Wirkung in Bezug auf andere Anwälte zeitigt. Auch die Abbildung der Anwältin mit Foto ist nicht zu beanstanden.