Sie darf keine unrichtigen Erwartungen wecken (BGE 123 I 17). Unwahre oder irreführende Aussagen über die (Anwalts-)Tätigkeit der beschuldigten Anwältin sind dem beanstandeten Inserat nicht zu entnehmen.(...) Die Werbemassnahme darf keine übertrieben auffällige oder reklamehafte Form haben (Handbuch, S. 199). Marktschreierische und auf eigentlichen Kundenfang ausgerichtete Werbung ist nicht erlaubt. Sie soll zurückhaltend sein und auf sensationelles und reklamehaftes Sichherausstellen gegenüber Berufskollegen verzichten (BGE 123 I 17). cc) Vorliegend erfolgt der Auftritt der beschuldigten Anwältin in einem Zeitungsinserat, das allerdings nicht für ihre Anwaltstätigkeit