Christof Bernhart, Die Werbebeschränkungen für wissenschaftliche Berufsarten als Problem der Grundrechte, Berner Diss., Barnberg 1994, S. 81). Zumeist wird dieser in Praxiseröffnungen, Adressänderungen, längeren Abwesenheiten etc. erblickt. Vorliegend kann die Rechtfertigung der Namens- und Berufsnennung in der Teilnahme als Referentin an einem Seminar (....) erblickt werden. bb) Die Werbung muss inhaltlich wahr sein und keine Übertreibungen oder Irreführungen enthalten (Christof Bernhart, Werbung der Rechtsanwälte – Ansätze für verfassungsrechtliche Neubewertung, in: plädoyer 1993, S. 34; Handbuch, S. 196). Sie darf keine unrichtigen Erwartungen wecken (BGE 123 I 17).